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Ist für einen Staubsauger, der Aramidstaub aufnehmen soll, die Staubklasse "L" ausreichend?

KomNet Dialog 25658

Stand: 17.11.2020

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen > Technische Schutzmaßnahmen (5.)

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Frage:

Im Flugzeugbau verarbeiten (bohren) wir Aramidfasern (Kevlar), ist für einen Staubsauer, der den Aramidstaub aufnehmen soll, die Staubklasse "L" ausreichend oder wird die Klasse "M" bzw. "H" hierfür benötigt?

Antwort:

Die Frage kann nicht konkret beantwortet werden, ohne die örtlichen Gegebenheiten und weitere Detailkenntnisse zu kennen, wie z. B. handelt es sich um Grobstaub oder Feinstaub, Technische Angaben (z. B. Sicherheitsdatenblatt) des Herstellers über das Produkt, ggf. schon durchgeführte Gefahrstoffmessungen usw.


Grundsätzlich hat der Arbeitgeber für jeden Arbeitsplatz in seinem Betrieb eine Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu erstellen. Ein spezieller Teil davon ist die Auseinandersetzung mit freiwerdenden Gefahrstoffen i.S. des § 7 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) unter Berücksichtigung der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 402 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition“. Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden.


Vom Arbeitgeber sind weiterhin u.a. die TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" zu berücksichtigen. Für Staub, der keine erbgutverändernde, krebserzeugende, fibrogene, allergisierende oder toxische Wirkung aufweist, gilt der Allgemeine Staubgrenzwert für A-Staub (Arbeitsplatzgrenzwert -AGW- für den alveolengängigen Staubanteil) von 1,25 mg/m³. Für E-Staub gilt der AGW für den einatembaren Staubanteil von 10 mg/m³.


Hinweis:

Beim Institut für Arbeitsschutz (IFA) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung finden Sie eine praktische Übersicht zu den Staubklassen (www.dguv.de/ifa).