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Wie müssen Labore gekennzeichnet werden, in denen mit biologischen Arbeitsstoffen umgegangen wird?
KomNet Dialog 3842
Stand: 13.12.2016
Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Biostoffen > Allgemeine Schutzmaßnahmen (6.)
Dialog
Favorit DruckenFrage:
Wie sieht eine korrekte Kennzeichnung von Laboren aus, in denen mit biologischen Arbeitsstoffen umgegangen wird?
Antwort:
Nach § 10 "Zusätzliche Schutzmaßnahmen und Anforderungen bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4
in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung sowie in der Biotechnologie" der Biostoffverordnung -BioStoffV- hat der Arbeitgeber zusätzlich zu den Schutzmaßnahmen nach § 9 vor Aufnahme der Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung oder in der Biotechnologie, entsprechend der Schutzstufenzuordnung, geeignete räumliche Schutzstufenbereiche festzulegen und mit der Schutzstufenbezeichnung sowie mit dem Symbol für Biogefährdung nach Anhang I zu kennzeichnen.
Weitere Informationen finden sich auch in der konkretisierenden TRBA 100 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien".