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Müssen die Notausgänge ins Freie mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet werden?

KomNet Dialog 44108

Stand: 16.04.2025

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung und Kennzeichnung von Fluchtwegen

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Frage:

Müssen die Notausgänge ins Freie mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet werden?

Antwort:

Die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit ihrem Anhang sind einzuhalten.

Unter der Nummer 3.4 "Beleuchtung und Sichtverbindung" Absatz 7 des Anhangs der ArbStättV ist nachzulesen, dass Arbeitsstätten, in denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheit der Beschäftigten gefährdet werden kann, eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben müssen.

Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge".

In Abschnitt 9 der ASR A2.3 wird in Absatz 1 erläutert, wann eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich ist.

"Die Ausstattung von Fluchtwegen mit einer Sicherheitsbeleuchtung kann aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Bauordnungsrecht, gefordert sein. Ist das nicht der Fall, muss geprüft werden, ob das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte, insbesondere bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung, gewährleistet ist. Bei dieser Prüfung sind für Räume und Bereiche insbesondere folgende Kriterien zu beachten:

1. hohe Personenbelegung,

2. Flächenausdehnung (z. B. Hallen, Großraumbüros, Verkaufsstätten),

3. fehlendes Tageslicht (z. B. Räume unter Erdgleiche, innenliegende Treppenräume und Flure, Schichtbetrieb, wenn nicht während der gesamten Arbeitszeit durch das einfallende Tageslicht ein Mindestwert der Beleuchtungsstärke von 1 lx für die Fluchtwege gegeben ist),

4. betriebliche Gründe für Dunkelheit (z. B. Fotolabor),

5. Anwesenheit ortsunkundiger Personen (z. B. Kunden, Besucher),

6. erhöhte Gefährdung (z. B. durch Stolpern und Stürzen, auf Treppen),

7. unübersichtliche Fluchtwegführung (z. B. bei Fluchtwegen mit häufigen Richtungsänderungen) oder

8. eingeschränkte Erkennbarkeit des Fluchtweges und seiner Begrenzung (z. B. durch neben dem Fluchtweg abgestelltes Lagergut oder im Zuge der Evakuierung spontan abgestellter Arbeitsmittel).

Aus dem Ergebnis dieser Prüfung kann sich die Notwendigkeit einer Sicherheitsbeleuchtung ergeben."

Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung - unter Einbeziehung der genannten Vorschriften - eigenverantwortlich festzulegen, ob eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich ist. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/den Betriebsarzt unterstützen lassen.