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Wann sind nachleuchtende Sicherheitskennzeichnungen der Fluchtwege ausreichend?

KomNet Dialog 3354

Stand: 03.04.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung und Kennzeichnung von Fluchtwegen

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Frage:

Sicherheitsbeleuchtung: In einem Technikgebäude (ohne Fenster) befinden sich u.a. offene Stromversorgungseinrichtungen an denen gearbeitet wird. Reicht hier eine nachleuchtende Sicherheitskennzeichnung der Flucht- und Rettungswege oder muss eine elektrische Sicherheitsbeleuchtung im Arbeitsraum und/oder im Flucht- und Rettungsweg installiert werden.

Antwort:

Arbeitsstätten, in denen die Beschäftigten bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren ausgesetzt sind, müssen gemäß der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben (Nummer 3.4 (7) des Anhangs zur ArbStättV).


Hinweise zur Absicherung von Arbeitsplätzen mit besonderer Gefährdung mittels einer Sicherheitsbeleuchtung bietet die Technische Regel für Arbeitsstätten "Beleuchtung und Sichtverbindung" (ASR A 3.4).


Unter Absatz 8 Absatz 1 wir dazu ausgeführt:

"Bereiche von Arbeitsstätten, in denen die Beschäftigten bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit ausgesetzt sind, müssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben. Solche Bereiche sind im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Das können z. B. sein:

[…]

3. elektrische Betriebsräume und Räume für haustechnische Anlagen,

[…]"


Wie die Sicherheitsbeleuchtung konkret auszuführen ist, muss daher im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geklärt werden. 


Auf die Informationen der Technischen Regeln für Arbeitsstätten

ASR A1.8 Verkehrswege und

ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge sowie

DGUV Information 211-041 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

weisen wir hin.