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Wann sind nachleuchtende Sicherheitskennzeichnungen der Rettungswege ausreichend?
KomNet Dialog 3354
Stand: 14.12.2017
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung und Kennzeichnung von Fluchtwegen
Frage:
Sicherheitsbeleuchtung: In einem Technikgebäude (ohne Fenster) befinden sich u.a. offene Stromversorgungseinrichtungen an denen gearbeitet wird. Reicht hier eine nachleuchtende Sicherheitskennzeichnung der Flucht- und Rettungswege oder muss eine elektrische Sicherheitsbeleuchtung im Arbeitsraum und/oder im Flucht- und Rettungsweg installiert werden.
Antwort:
Arbeitsstätten, in denen die Beschäftigten bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren ausgesetzt sind, müssen gemäß der Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben (Ziffer 3.4 des Anhangs zur ArbstättV). Hinweise zur Absicherung von Arbeitsplätzen mit besonderer Gefährdung mittels einer Sicherheitsbeleuchtung bietet die Technische Regel für Arbeitsstätten - ASR A 3.4/7 Sicherheitsbeleuchtung.
Besteht bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung eine unmittelbare Unfallgefahr für Arbeitnehmer, die sich im Technikgebäude aufhalten, werden nachleuchtende Sicherheitskennzeichen nicht ausreichend und eine separate Sicherheitsbeleuchtung nötig sein. Auch wenn besondere Gefahren für andere Arbeitnehmer ausgehen können, ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich . Wie die Sicherheitsbeleuchtung konkret auszuführen ist, muss daher im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geklärt werden.
Auf die Informationen der Technischen Regeln für Arbeitsstätten
ASR A1.8 Verkehrswege und
ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan sowie
DGUV Information 211-041 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
weisen wir hin.