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Gilt die Notwendigkeit einer Sicherheitsbeleuchtung auch, wenn die Allgemeinbeleuchtung von Hand ausgeschaltet wird?

KomNet Dialog 14124

Stand: 12.07.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung und Kennzeichnung von Fluchtwegen

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Frage:

In der Arbeitstättenverordnung wird bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung eine Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben. Gilt die Notwendigkeit einer Sicherheitsbeleuchtung auch, wenn die Allgemeinbeleuchtung von Hand ausgeschaltet wird ? Es handelt sich in diesem Fall um eine größere technische Anlage zur Wasseraufbereitung, ohne Fenster, mit Gefahrstoffen.

Antwort:

Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung in Arbeitsstätten, finden sich in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit Ihrem Anhang.

Nach Absatz 7 der Nummer 3.4 des Anhangs der ArbStättV müssen Arbeitsstätten, in denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheit der Beschäftigten gefährdet werden kann, eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben.


Die konkretisierende ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" regelt unter Punkt 8, unter welchen Bedingungen eine Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege erforderlich ist. Sofern diese Bedingungen vorliegen, sind der erste und gegebenenfalls der vorhandene zweite Fluchtweg mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten. Siehe auch die ASR A3.4/3 "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme".


Arbeitsstätten, in denen durch den Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gefährdet ist und bei denen eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich ist, sind z. B. Arbeitsplätze, die aus technischen Gründen dunkel gehalten werden müssen oder Bereiche ohne Tageslichtbeleuchtung, wie z. B. bei Räumen unter Erdgleiche.


Bei der Festlegung der Notwendigkeit einer Sicherheitsbeleuchtung wird auf den Ausfall der Allgemienbeleuchtung abgeziehlt. Dieser Ausfall kann für die Beschäftigten in den Räumen zu Gesundheits- oder Unfallgefahren führen, durch Stürzen, Stolpern o.ä..

Neben dem bewussten Ausschalten der Allgemeinbeleuchtung sollte aber der Ausfall der Allgemeinbeleuchtung zunächst geprüft werden. Führt dieser zu Unfallgefahren der dort tätigen Beschäftigten oder der möglicherweise flüchtenden Personen, ist eine Sicherheitsbeleuchtung einzurichten.

Das "unzulässige" Ausschalten der Allgemeinbeleuchtung durch Beschäftigte könnte u.a. auch mit einem Schlüsselschalter vermieden werden.


Hinweis:

1) Ist eine Sicherheitsbeleuchtung nicht vorhanden (bzw. nicht erforderlich), muss auf Fluchtwegen die Erkennbarkeit der dort notwendigen Rettungs- und Brandschutzzeichen durch Verwendung von langnachleuchtenden Materialien auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung für eine bestimmte Zeit erhalten bleiben. Hierbei ist auf eine ausreichende Anregung der langnachleuchtenden Produkte zu achten (Nr. 5.1 Abs. 5 der ASR A 1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung").