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Wie hoch muss die Beleuchtungsstärke [lx] der Sicherheitsbeleuchtung für Erste-Hilfe-Stellen, Brandbekämpfungs- und Meldeeeinrichtungen sein?

KomNet Dialog 43557

Stand: 12.11.2021

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung und Kennzeichnung von Fluchtwegen

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Frage:

Wie hoch muss die Beleuchtungsstärke [lx] der Sicherheitsbeleuchtung für Erste-Hilfe-Stellen, Brandbekämpfungs- und Meldeeeinrichtungen sein?

Antwort:

Grundsätzlich sind hier zwei verschiedene Rechtsbereiche zu betrachten, zum einen das Baurecht der Länder und zum anderen die Vorgaben aus dem Arbeitsschutzrecht. Zu Fragen des Baurechts bieten wir keine Beratung an. Hierzu wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Baubehörde.


Aus der Sicht des Arbeitsschutzes beantworten wir Ihre Frage wie folgt:

Angaben über Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeitsplätzen findet man im Anhang der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) unter der Nummer 3.4 "Beleuchtung und Sichtverbindung". Nach Absatz 7 müssen Arbeitsstätten, in denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheit der Beschäftigten gefährdet werden kann, eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben.


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A3.4/7 "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme" und die ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan".


Die ASR A3.4/3 "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme" beschreibt unter Punkt 4.3 die Anforderungen an eine solche Sicherheitsbeleuchtung:


"(1) Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung muss für Fluchtwege mindestens 1 lx mit einer Gleichmäßigkeit (Verhältnis der maximalen zur minimalen Beleuchtungsstärke) von < 40:1 betragen. Die Beleuchtungsstärke ist auf der Mittellinie des Fluchtweges in 20 cm Höhe über dem Fußboden oder den Treppenstufen zu messen.

(2) Nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung muss die Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege die erforderliche Beleuchtungsstärke nach Abs. 1 innerhalb von 15 s erreichen. Die Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege muss die erforderliche Beleuchtungsstärke mindestens für einen Zeitraum von 60 min nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung erbringen.

Ergibt sich bei der Gefährdungsbeurteilung, dass in bestehenden Arbeitsstätten die erforderliche Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege innerhalb von 15 s nicht erreicht wird, hat der Arbeitgeber die betroffenen Bereiche der Arbeitsstätten individuell zu beurteilen. Kommt der Arbeitgeber dabei zu dem Ergebnis, dass die Umsetzung der erforderlichen Beleuchtungsstärke innerhalb der in Satz 1 festgelegten Zeit mit Aufwendungen verbunden ist, die offensichtlich unverhältnismäßig sind, so hat er zu prüfen, wie durch andere oder ergänzende Maßnahmen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten in vergleichbarer Weise gesichert werden können; die erforderlichen Maßnahmen hat er durchzuführen. Solche Maßnahmen sind z. B. der Einsatz von effizienteren Leuchtmitteln und Leuchten oder zusätzliche Unterweisungen.

(3) In Arbeitsstätten, in denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren entstehen können, ist die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung darf 15 lx nicht unterschreiten. Im Einzelfall können höhere Beleuchtungsstärken erforderlich sein. Allgemein bewährt hat sich ein Wert von 10 Prozent der Beleuchtungsstärke der Allgemeinbeleuchtung. Die Beleuchtungsstärke ist am Ort der Sehaufgabe zu messen.

(4) In Arbeitsstätten, in denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren entstehen können, ist die erforderliche Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung innerhalb von 0,5 s zu erreichen. Diese muss mindestens für die Dauer der Unfallgefahr zur Verfügung stehen.

(5) Die Lichtfarbe der Sicherheitsbeleuchtung ist so zu wählen, dass die Sicherheitsfarben erkennbar bleiben. Der allgemeine Farbwiedergabeindex Ra darf nicht unter 40 liegen. Dabei ist eine Blendung der Beschäftigten zu vermeiden."


Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich festzustellen, ob eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich ist und wie der Austausch stattfinden muss. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen.


Hinweise:

Hilfen zur Auslegung und Betrieb einer Sicherheitsbeleuchtung bietet die Fördergemeinschaft Gutes Licht in ihrer Broschüre Nr. 10 "Notbeleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung" an https://www.licht.de/fileadmin/Publikationen_Downloads/1603_lw10_Notbeleuchtung_web.pdf