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Wird eine Sicherheitsbeleuchtung für Flucht- und Rettungswege auch für Altenheime gefordert?

KomNet Dialog 4119

Stand: 12.07.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung und Kennzeichnung von Fluchtwegen

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Frage:

Für Krankenhäuser wird eine Sicherheitsbeleuchtung für Flucht- und Rettungswege usw. gefordert. Gibt es die Forderung einer Sicherheitsbeleuchtung auch für Altenheime?

Antwort:

Angaben über Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeitsplätzen findet man im Anhang der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) unter der Nummer 3.4 "Beleuchtung und Sichtverbindung". Nach Absatz 7 müssen Arbeitsstätten, in denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheit der Beschäftigten gefährdet werden kann, eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben.


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A3.4/7 "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme" und die ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan".


Nach Punkt 8 der ASR A2.3 gilt folgendes:


"Fluchtwege sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte nicht gewährleistet ist.


Eine Sicherheitsbeleuchtung kann z. B. in Arbeitsstätten erforderlich sein

- mit großer Personenbelegung, hoher Geschosszahl, Bereichen erhöhter Gefährdung oder unübersichtlicher Fluchtwegführung

- die durch ortsunkundige Personen genutzt werden

- in denen große Räume durchquert werden müssen (z. B. Hallen, Großraumbüros oder Verkaufsgeschäfte)

- ohne Tageslichtbeleuchtung, z. B. bei Räumen unter Erdgleiche."


Der Arbeitgeber hat eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu beurteilen, ob eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich ist und entsprechende Maßnahmen umzusetzen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen. Unserer Einschätzung nach, treffen die in der ASR A2.3 genannten Kriterien zu und die Gefährdungsbeurteilung kann nur zu dem Ergebnis kommen, dass eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich ist.


Hinweis:

Weitere Anforderungen können sich aus dem Baurecht ergeben. Hierzu bieten wir keine Beratung an. Eine entsprechende Anfrage richten Sie bitte direkt an die zuständige Baubehörde.