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In welchem Zeitraum müssen Gefahrstoffbetriebsanweisungen überprüft und aktualisiert werden?
KomNet Dialog 44107
Stand: 14.04.2025
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Betriebsanweisung, Unterweisung, Schulung
Frage:
In welchem Zeitraum müssen Gefahrstoffbetriebsanweisungen überprüft und aktualisiert werden?
Antwort:
Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung, hier für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchzuführen. Hierbei hat er mögliche Gefährdungen zu ermitteln, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenminimierung eigenverantwortlich festzulegen und umzusetzen. Dabei sind die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) zu berücksichtigen. Abweichungen von den dort genannten Schutzmaßnahmen sind möglich, sofern andere, gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die Gleichwertigkeit der Schutzmaßnahmen muss in der Gefährdungsbeurteilung hinreichend dokumentiert werden. Da im Schadensfall solche Abweichungen oft sehr kritisch hinterfragt werden, empfehlen wir, diese im Vorfeld mit der Aufsichtsbehörde und/oder dem zuständigen Unfallversicherungsträger abzustimmen. Bei Einhaltung der Vorgaben einer TRGS kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er die Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung in diesem Punkt einhält.
Der Arbeitgeber hat die Schutzmaßnahmen regelmäßig auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist gemäß § 6 ArbSchG zu dokumentieren.
Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt / die Betriebsärztin beraten lassen.
Die TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" macht unter Nummer 3.1 "Allgemeine Hinweise" folgende Angaben:
"(...)
(6) Basis für die Erstellung von Betriebsanweisungen sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung gemäß TRGS 400. Auch mögliche Betriebsstörungen sind zu berücksichtigen. In Bezug auf die Schutzmaßnahmen sind bei der Erstellung von Betriebsanweisungen insbesondere zu beachten:
1. Arbeitsplatzspezifische Gegebenheiten,
2. Vorschriften der Gefahrstoffverordnung einschließlich Anhänge,
3. Sicherheitsdatenblätter,
4. Technische Regeln für Gefahrstoffe und sonstige allgemein anerkannte Regeln bezüglich Sicherheitstechnik, Arbeitsmedizin und Arbeitsplatzhygiene.
Zusätzlich können auch weitere Informationen, wie z.B.Technische Merkblätter herangezogen werden.
(7) Betriebsanweisungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen und müssen entsprechend dem Stand der Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden.
(...)"
Unter Nummer 5 "Unterweisung" der TRGS 555 ist Folgendes nachzulesen:
"5.1 Allgemeines
(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechenden Schutzmaßnahmen, vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen mündlich unterwiesen werden.
(2) Zusätzlich sind Unterweisungen erforderlich, wenn sich Betriebsanweisungen inhaltlich geändert haben. Dies ist z. B der Fall, wenn
1. sich die Bedingungen der Tätigkeit ändern (z.B. Änderung des Verfahrens),
2. andere Gefahrstoffe zur Anwendung gelangen oder
3. sich für die Tätigkeit relevante Vorschriften ändern.
(...)"
Die TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" gibt in Absatz 4 der Nummer 4 "Grundsätze zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung" Folgendes an:
"(4) Die Gefährdungsbeurteilung muss in regelmäßigen Abständen und bei gegebenem Anlass überprüft und ggf. aktualisiert werden; das Überprüfungsintervall ist vom Arbeitgeber festzulegen."
Demnach ist auch die entsprechende Betriebsanweisung anzupassen.
Die DGUV Information 211-010 "Sicherheit durch Betriebsanweisungen" enthält weitere Informationen.
Auf die Seite "Betriebsanweisungen" der BGHM möchten wir hinweisen.
Auch in der Praxishilfe "Betriebsanweisung" des IFA wird u.a. Folgendes aufgeführt:
"(...)
Die Betriebsanweisungen müssen entsprechend dem Stand der Gefährdungsbeurteilung aktualisiert und an neue Erkenntnisse angepasst werden.
(...)"