Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Wer darf Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen erstellen?

KomNet Dialog 42961

Stand: 11.12.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Betriebsanweisung, Unterweisung, Schulung

Favorit

Frage:

Wer darf Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen erstellen? Es gab einmal eine Aussage, nur eine Sifa oder ein Arbeitsmediziner haba die Qualifikation dazu.

Antwort:

Die Pflicht zur Erstellung einer Betriebsanweisung beim Umgang mit Gefahrstoffen richtet sich grundsätzlich an den Arbeitgeber. In § 14 Absatz 1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist nachzulesen, dass der Arbeitgeber sicherzustellen hat, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Rechnung trägt, in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zugänglich gemacht wird


Konkretisiert werden die Anforderungen der GefStoffV in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), hier insbesondere die TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten". Nähere Informationen zu Betriebsanweisungen finden sich unter der Nummer 3. Bezogen auf Ihre Anfrage ist hier insbeondere die Nummer 3.1 Absatz 5 hervorzuheben. Hier lässt sich folgendes nachlesen:


"Verantwortlich für die Erstellung von Betriebsanweisungen ist der Arbeitgeber. Er kann sich dabei von Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärzten oder anderen Fachleuten (z. B. Arbeitsschutzbehörden, Unfallversicherungsträger, Beratungsfirmen) beraten lassen."


Spezielle Regelungen, wer die Betriebsanweisung erstellen darf, werden in den Vorschriften nicht genannt. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ der Betriebsarzt sind bei der Erstellung lediglich beratend tätig.


Hinweis:

Auf die DGUV Information 211-010 "Sicherheit durch Betriebsanweisungen" möchten wir in diesem Zusammenhang hinweisen.