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Ist ein mobiles Geländer als Absturzsicherung bei der Reinigung von Fensteraussenseiten ausreichend?

KomNet Dialog 13514

Stand: 09.04.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Absturzsicherungen, Geländer

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Frage:

Bei einem mehrgeschossigen Bürogebäude soll die Reinigung der Fensteraussenseiten - bei geöffnetem Fenster - von innen her erfolgen. Planerisch soll auf Anschlagpunkte für Anseilschutz verzichtet werden. Zur Sicherung gegen Absturz an der Fensteröffnung soll stattdessen ein mobiles Schutzgeländer verwendet werden. Ist die Verwendung des mobilen Schutzgeländers auch zulässig, wenn vom geöffneten Fenster aus auch der benachbarte, nicht öffenbare, Fensterflügel auf seiner Aussenseite mittels eines Hilfsmittels (z.B. Teleskopstange) gereinigt werden soll? Die Fensterbreite bzw. zu überbrückende Distanz beträgt ca. 1,35 m.

Antwort:

Anforderungen zum Schutz gegen Absturz findet man im Anhang der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) im. Unter Nummer 2.1 wird aufgeführt, dass Arbeitsplätze, bei denen die Gefahr des Absturzes von Beschäftigten besteht, mit Einrichtungen versehen sein müssen, die verhindern, dass Beschäftigte abstürzen können.

Konkretisierende Anforderungen zum Schutz gegen Absturz werden in der ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" erläutert.
Unter Punkt 4.1, Absatz 4 wird aufgeführt, dass eine Absturzgefahr besteht, wenn eine Absturzhöhe von mehr als 1,00 m vorhanden ist. Nach Ziffer 5.1 Absatz 2 muss die Umwehrung (Geländer, feste Abschrankung, Brüstung o. ä.) mindestens 1,00 m hoch sein und bei einer Absturzhöhe von mehr als 12 m die Höhe der Umwehrung mindestens 1,10 m betragen.
Die Umwehrungen müssen außerdem Fußleisten von mindestens 0,05 m Höhe haben. Bei Umwehrungen mit einer oder mehreren Knieleisten darf der Abstand zwischen Fuß- und Knieleiste, zwischen Knieleiste und Handlauf, bzw. zwischen Knieleiste und Knieleiste nicht größer als 0,50 m sein.

Für die statische Berechnung der Umwehrung werden Lastannahmewerte ebenfalls in der ASR aufgeführt. Siehe dazu auch die Informationen der BAuA.

Welche Belastungen für das Geländer anzusetzen sind, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) erfolgen. Bei der Festlegung der Arbeitsschutzmaßnahmen bzw. Ersatzmaßnahmen muss der Arbeitgeber u. a. den Stand der Technik berücksichtigen. Arbeitsstätten sind so einzurichten und zu betreiben, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen.

In ihrem konkreten Fall ist die Geländerhöhe größer zu wählen, da sich der Arbeitnehmer beim Reinigen der Fenster herauslehnen wird. Desweiteren muss das mobile Schutzgeländer so befestigt sein, dass der Schutz gegen Absturz gegeben ist.

Hinweis:
Für zeitweilige Arbeiten auf hochgelegenen Arbeitsplätzen können auch zeitweilige Einrichtungen genutzt werden, beispielsweise Gerüste, Hubarbeitsbühnen, fahrbare Arbeitsbühnen oder Leitern.

Anhang 1, Nummer 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) nennt Mindestanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln, die für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen bereit gestellt werden. Dies betrifft vor allem die Benutzung von Leitern und Gerüsten.