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Gilt für reine Weichholzstäube ebenfalls der AGW von 2 mg/m³?
KomNet Dialog 44104
Stand: 09.04.2025
Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Zulässige Belastungen > Grenzwerte
Frage:
Die TRGS 553 hat sich kürzlich geändert. Für Harthölzer wurde darin der AGW nach TRGS 906 in Höhe von 2 mg/m³ festgelegt. Für Weichholzstäube steht nun in der TRGS 553 unter: "4 Schutzmaßnahmen 4.1 Grundsätzliche Anforderungen Sind die Beschäftigten bei ihren Tätigkeiten Holzstaub ausgesetzt, sind zur Verhinderung oder Minimierung der dadurch bedingten Gefährdungen geeignete Schutzmaßnahmen erforderlich. ... Die Maßnahmen sind so auszulegen, dass der AGW für Hartholzstaub eingehalten wird." Gehe ich recht der Annahme, dass für reine Weichholzstäube somit ebenfalls der AGW von 2 mg/m³ gilt? Ist die Begründung dafür in der TRGS 905 maßgeblich, da dort Holzstaub (ausgenommen Hartholzstaub) ebenfalls als krebserzeugend eingestuft ist?
Antwort:
Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) werden Stoffe aufgelistet, für die EU-weit ein AGW festgelegt wurde.
Die TRGS 905 ist eine nationale Ergänzung zu diesen EU-weit geltenden Vorgaben in Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.1 der CLP Verordnung.
Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) bewertet in und für Deutschland ergänzend zu den EU-Vorgaben die Gefährlichkeit bestimmter Stoffe in eigener Verantwortung und zum Schutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz in Deutschland.
Nun kann es vorkommen, dass bei dieser Bewertung durch den AGS Ergebnisse herauskommen, die von den EU-Vorgaben abweichen.
Für eine Reihe von diesen Stoffen wurden und werden dann vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) Einstufungsvorschläge mit entsprechenden Begründungen erarbeitet.
Grundsätzlich gilt dabei:
- ist der Stoff in der TRGS 905 genannt, gilt für Deutschland die dort genannte Bewertung
- ist der Stoff in der TRGS 905 nicht genannt, gilt die Einstufung nach der CLP-VO bzw. TRGS 906.
Da also der AGS reine Weichholzstäube in der TRGS 905 als krebserzeugend einstuft (siehe Tabelle dort), gilt in Deutschland für Weichholzstaub derselbe AGW, wie für Hartholzstäube gemäß TRGS 906.
Hält der Arbeitgeber diesen AGW ein, kann er sicher sein, die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung rechtskonform umzusetzen.