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Wer ist für die Freimessung nach einem Brandereignis verantwortlich?
KomNet Dialog 44098
Stand: 09.04.2025
Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Zulässige Belastungen > Schadstoffermittlung, Messungen
Frage:
Wir sind ein Dienstleister im Bau-Nebengewerbe. Ein Kunde hat uns beauftragt nach einem Brandereignis diverse Aufgaben in dem Gebäude zu erledigen. Laut Aussage des Kunden hat die Feuerwehr die Wohnung freigegeben. Es stellte sich jedoch heraus, dass die Wohnung a) nicht gereinigt und b) nicht (bezüglich gefährlicher Gase und Stoffe) freigemessen war. Wer ist für diese Freimessung verantwortlich? Feuerwehr, Auftraggeber oder Auftragnehmer? Können wir ggf. unsere Berufsgenossenschaft bitten, derartige Messungen durchzuführen - im Sinne des Arbeitsschutzes? An der Sanierung sind mehrere Firmen beteiligt.
Antwort:
Die Verantwortung liegt gemäß § 6 (1) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) grundsätzlich beim Arbeitgeber. Gemäß § 15 GefStoffV sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Ermittlung der Gefährdungen und Umsetzung von Schutzmaßnahmen zusammenzuarbeiten.
Freimessungen durch öffentliche Feuerwehr erfolgen ausschließlich der Abwehr unmittelbarer Gefahren und sind für Belange des Arbeitsschutzes nur begrenzt verwertbar. Sie haben eher informativen Charakter und gelten auch nur für die unmittelbare Zeit während bzw. beim Abschluss des Einsatzes. Sofern in Brandobjekten erkennbare Brandrückstände (Rußablagerungen) vorhanden sind oder diese von porösen Gegenständen aufgenommen wurden (Textilien etc.) kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass gesundheitsschädliche Stoffe vorhanden sind. Diese können sowohl als Feststoffe (Ruße) als auch gasförmig vorliegen. Letztere können zeitweilig an Ruß gebunden sein und zeitverzögert freigesetzt werden.
Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen sind daher nur nach vorheriger Ermittlung geeigneter Schutzmaßnahmen und deren Einhaltung (Atemschutz, Schutzkleidung) möglich. Vorbereitende Tätigkeiten sind auf das notwendige Maß zu beschränken.
Weitere Informationen hierzu können der TRGS 524 sowie der Richtlinie 2357 des Verbandes der Sachversicherer (VDS) entnommen werden.
Auf den DGUV Grundsatz 313-002 - Auswahl, Ausbildung und Beauftragung von Fachkundigen zum Freimessen nach DGUV Regel 113-004 möchten wir hinweisen.