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Wie gefährlich ist Öldunst, der an Kurvenautomaten beim Drehen von Kleinteilen entsteht?

KomNet Dialog 4176

Stand: 17.09.2021

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Gefährdungen durch Gefahrstoffe > Gefährdungen durch bestimmte Gefahrstoffe

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Frage:

Ich arbeite an Kurvenautomaten zum Drehen von Kleinteilen. Dabei entsteht Öldunst in nicht unerheblichen Ausmaß. Wie gefährlich ist dieser Öldunst?

Antwort:

Gefährdungen für den Menschen durch Kühlschmierstoffe (KSS) oder deren Inhaltsstoffe sind möglich für die Haut durch Entwässerung und Entfettung, durch Irritationen, durch sensibilisierende Stoffe sowie durch Infektionserreger. Innere Organe oder die Atemwege können durch Hautresorption von KSS-Bestandteilen, Einatmen von KSS-Dämpfen und Aerosolen oder Verschlucken von KSS geschädigt werden. Eine mögliche Gefährdung ist u. a. abhängig von der Konzentration von KSS-Dämpfen/-Aerosolen in der Atemluft, der Konzentration von krebserzeugenden Nitrosaminen, die sich in wassergemischten KSS aus nitrosierbaren sekundären Aminen bilden können (siehe TRGS 552 "N-Nitrosamine" und TRGS 611 "Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können") sowie Art und Gesamtkoloniezahl der Mikroorganismen in wassergemischten KSS. Da die Art des eingesetzten KSS aus der Fragestellung nicht zu entnehmen ist, kann die Frage nur allgemein beantwortet werden.

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ausmaß der Gefährdungen nach § 6 "Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung" der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und § 7 "Gefährdungsbeurteilung bei nicht gezielten Tätigkeiten" der Biostoffverordnung (BioStoffV) in Verbindung mit den entsprechenden technischen Regeln fachkundig beurteilt und dokumentiert wird. Ziel ist, für alle Tätigkeiten die Zuordnung notwendiger und geeigneter Schutzmaßnahmen. Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die entsprechenden Schutzmaßnahmen getroffen wurden.

Für die Ermittlung gefährlicher Eigenschaften von KSS stehen dem Arbeitgeber die Informationen aus der Kennzeichnung und aus dem Sicherheitsdatenblatt, welches der Hersteller/Inverkehrbringer übermitteln muss, zur Verfügung. Aus diesen und weiteren Informationen sowie der Ermittlung tätigkeitsspezifischer Gefährdungen (Arbeitsbereichsanalyse) entwickelt der Arbeitgeber die für den Arbeitsplatz und die entsprechende Tätigkeit relevanten Schutzmaßnahmen. Diese und die zugrunde liegenden Gefährdungen werden den Beschäftigten im Rahmen der zu erstellenden Betriebsanweisung und der durchzuführenden Unterweisung bekanntgegeben (Ausnahme: die Gefährdungsbeurteilung hat eine nur geringe Gefährdung für die Beschäftigten ergeben -> z. B. Minimalmengenschmierung, kein Hautkontakt ergeben).


Dies bedeutet im Rahmen der Fragestellung, dass der Arbeitgeber eventuelle Gefährdungen der Beschäftigten am Arbeitsplatz kennen sollte. Für die Beschäftigten sind diese durch die Unterweisung bekannt gemacht worden und können zur Auffrischung des Wissens einschließlich der entsprechenden Schutzmaßnahmen der Betriebsanweisung entnommen werden. Im Zweifelsfall sollten die Fachkraft für Arbeitssicherheit, die Betriebsärztin/ der Betriebsarzt oder - sofern vorhanden - der Betriebsrat (Personalvertretung) angesprochen werden.


Weitere Informationen zu KSS sind zu finden bei dem Themenfeld "Kühlschmierstoffe, Gefahrstoffe in der Metallbranche" der DGUV.