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Gibt es Vorschriften zum nötigen Luftwechsel in Räumen?

KomNet Dialog 4394

Stand: 15.09.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Raumklima, Lüftung > Lüftung, Lüftungsanlagen

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Frage:

Ich beziehe mich auf die Arbeitsstättenverordnung, Anhang Nr. 3.6-Lüftung. Hiernach muss `1.unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein. 2. Ist für das Betreiben eine raumlufttechnische Anlage erforderlich, muss diese jederzeit funktionsfähig sein. Eine Störung muss durch eine selbsttätige Warneinrichtung angezeigt werden. Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, durch die die Beschäftigten im Fall einer Störung gegen Gesundheitsgefahren geschützt sind.` In unserer Einrichtung ist der Aufbereitungsraum in der Abteilung Endoskopie fensterlos, lediglich eine Tür ist vorhanden. In diesem Raum werden sämtliche Geräte gesäubert und desinfiziert. Verschiedene Desinfektionsmittel werden benutzt. Gibt es Vorschriften, welche Luftmengen in welchem Zeitraum erneuert sein müssen, wenn ja, wie ist dies messbar? Müssen die Mitarbeiter in diesem Raum weiterarbeiten, wenn die Lüftungsanlage ausfällt?

Antwort:

Arbeitsräume müssen grundsätzlich den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV entsprechen (Raumtemperaturen, Beleuchtung, Lüftung, etc.). In umschlossenen Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein (Ziffer 3.6 Anhang zur Arbeitsstättenverordnung).

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten - ASR A 3.6 - Lüftung geben Erläuterungen zu Lüftungseinrichtungen in Arbeitsräumen.

Sofern durch die Verwendung der Desinfektionsmittel eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen vorliegt, muss diese Tätigkeit nach den Vorschriften der Gefahrstoffverordnung - GefStoffV beurteilt werden. Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Bei der Gefährdungsbeurteilung sollte er sich von der Sicherheitsfachkraft und dem Betriebsarzt beraten lassen.

Zu Desinfektionsmitteln siehe die DGUV Regel 101-018 (bisher: BGR 209) "Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln". Im Anhang 3 dieser Regel finden sie Umgangsbeispiele für Reinigungs und Desinfektionsarbeiten. Sie finden die Regel über die Suchfunktion der Seite: www.dguv.de/publikationen

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (§ 7 GefStoffV und TRGS 400) werden die Konzentrationen gesundheitsgefährdender Stoffe in der Luft im Arbeitsraum ermittelt und entsprechende Schutzmaßnahmen festgelegt. Die Ermittlung kann durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere gleichwertige Beurteilungsverfahren erfolgen. Messungen müssen durch fachkundige Stellen erfolgen. Dies sind z.B. akkreditierte Messstellen (§ 7 Abs.10 GefStoffV). 


Entsprechend der Rangfolge der Schutzmaßnahmen ist eine Kapselung der Reinigungsanlage mit Absaugung, das Arbeiten in einem Abzug oder die örtliche Punktabsaugung gegenüber einer allgemeinen Raumlüftung vorzuziehen. Abhängig von der Art und Menge des gehandhabten Stoffes muss der Raum so belüftet werden, dass die Schadstoffgrenzwerte am Arbeitsplatz, die sich u.a. aus der TRGS 900 ergeben, unterschritten werden. Dabei ist auch die Abluftführung zu beachten. Die Abluft muss so abgeführt werden, dass kein unbeteiligter Dritter hierdurch gefährdet werden kann.

Anforderungen ergeben sich u.U. aus entsprechenden Normen. Relevant sein kann z.B. die DIN 1946, Teil 4 oder Teil 7. Normen erhalten sie beim Beuth-Verlag.

Weitere Hilfe zur Auslegung von Lüftungsanlagen gibt die DGUV Regel 109-002 (bisher: BGR 121) "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen", zu finden über die Suchfunktion der Seite www.dguv.de/publikationen

Sofern im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten bei Ausfall der Lüftung nicht ausgeschlossen werden kann, wäre ein weiteres Arbeiten in dem Bereich nicht zulässig.