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Inwieweit muss der Arbeitgeber für eine Absaugeinrichtung sorgen, wenn beim Beschichtungsprozess von Stahlstreben eine orientierende Messung eine Grenzwertüberschreitung von Ethylbenzol ergab?

KomNet Dialog 42215

Stand: 16.12.2020

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen > Technische Schutzmaßnahmen (5.)

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Frage:

Eine orientierende Messung ergab eine Grenzwertüberschreitung von Ethylbenzol bei dem Beschichtungsprozess von Stahlstreben. Diese werden pro Mitarbeiter und Tag ca. 1 Stunde bestrichen. Inwieweit muss der Arbeitgeber nun für eine Absaugeinrichtung sorgen?

Antwort:

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. Die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes muss überprüft werden. Dies kann durch Arbeitsplatzmessungen geschehen. (§ 7 Absatz 8 der Gefahrstoffverordnung -GefStoffV-)

Arbeitsplatzmessungen haben das Ziel der qualitativen Ermittlung der Exposition von Beschäftigten bei den betrachteten Tätigkeiten im Arbeitsbereich. Die bei Ihnen durchgeführten Übersichtsmessungen (orientierende Messungen) liefern dagegen relativ grobe Informationen über die Höhe der Exposition.

Die ermittelte inhalative Exposition ist anschließend zu beurteilen.

Anforderungen bzw. Hinweise zu Arbeitsplatzmessungen und der Beurteilung der ermittelten inhalativen Exposition sind der TRGS 402 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition“ zu entnehmen.


Grundsätzlich ist auch bei Tätigkeiten von „nur“ ca. einer Stunde mit Ethylbenzol der in der TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“ angegebene Grenzwert von 20 ml/m³ (ppm) einzuhalten. Selbst bei Konzentrationsschwankungen in der Atemluft sollte der Arbeitsplatzgrenzwert in dieser Zeit nur einmalig und dann nur kurzzeitig (nicht länger als 15 Minuten) überschritten werden.

Hinweise zur Anwendung von Arbeitsplatzgrenzwerten und Erläuterungen können der TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“ entnommen werden.


Wird festgestellt, dass der Arbeitsplatzgrenzwert überschritten wird, ist dies der Nachweis, dass die bisher ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichen. Der Arbeitgeber muss dann unverzüglich die Gefährdungsbeurteilung erneut durchführen, um die Ursachen für die Überschreitung des Arbeitsplatzgrenzwertes zu ermitteln und um geeignete zusätzliche Schutzmaßnahmen festzulegen und zu ergreifen, um die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes zu gewährleisten.


Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen ist die Reihenfolge der Schutzmaßnahmen gemäß § 7 der Gefahrstoffverordnung zu beachten.

Hinweise zur Festlegung der Schutzmaßnahmen, insbesondere bei inhalativer Gefährdung, finden Sie in der TRGS 500 "Schutzmaßnahmen".


Bevorzugt ist Substitution (z. B. Verwendung eines nicht oder weniger gefährlichen Stoffes oder Gemisches; Wahl eines anderen Verfahrens; Einsatz emissionsfreier oder emissionsarmer Verwendungsformen) mit dem Ziel die Gefährdung zu beseitigen oder zu minimieren durchzuführen.

Hinweise zu Durchführung der Substitution finden Sie in der TRGS 600 "Substitution".


Wenn sich aber dadurch die Gefährdung nicht beseitigen lässt, müssen kollektive Schutzmaßnahmen technischer Art an der Gefahrenquelle, wie angemessene Be- und Entlüftung (z. B. Absaugung), und geeignete organisatorische Maßnahmen angewandt werden.


 

Hinweis:

Eine Absaugung kann auch aus anderen Gründen an einem Arbeitsplatz installiert werden. Dies können beispielsweise Brand- oder Explosionsgefahren (Ethylbenzol ist als "Entzündbare Flüssigkeit, Kategorie 2; H225" eingestuft) sein. Das heißt, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, die der Arbeitgeber durchführen muss, müssen auch andere Gefährdungen betrachtet werden, die nicht unmittelbar mit dem Arbeitsplatzgrenzwert zusammenhängen.