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Meldung von Schwangeren und Stillenden
KomNet Dialog 44097
Stand: 25.03.2025
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Sonstige Mutterschutzfragen
Frage:
Die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau muss der Bezirksregierung gemeldet werden. Dafür steht ein Online-Formular zur Verfügung. Muss eine Fehlgeburt oder Totgeburt der Behörde erneut gemeldet werden? Muss eine stillende Mutter gemeldet werden, wenn sie zuvor bereits als schwanger gemeldet wurde? Ist nach dem Abstillen eine weitere Meldung erforderlich?
Antwort:
1. Muss bei einer Fehlgeburt oder Totgeburt die Behörde erneut informiert werden?
Die Totgeburt ist nicht in der Bezirksregierung meldepflichtig. Sie sollten beachten, die Mutter hat Anspruch auf Mutterschutzfristen von acht bzw. zwölf Wochen nach der Geburt des toten Kindes.
Bei einer Fehlgeburt, definiert als Verlust des Fötus vor der 24. Schwangerschaftswoche oder unter 500 Gramm Geburtsgewicht, besteht keine Meldepflicht.
2. Muss eine stillende Mutter gemeldet werden, wenn sie zuvor bereits als schwanger gemeldet wurde?
Nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) dürfen stillende Mütter nicht beschäftigt werden, wenn dadurch eine unverantwortbare Gefährdung für ihre Gesundheit oder die des Kindes besteht und eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder ein Arbeitsplatzwechsel nicht möglich ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Gefährdung zu beurteilen und entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Nach dem Mutterschutzgesetz § 27 (1) hat der Arbeitgeber die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen,
1.wenn eine Frau ihm mitgeteilt hat,
a) dass sie schwanger ist oder
b) dass sie stillt, es sei denn, er hat die Aufsichtsbehörde bereits über die Schwangerschaft dieser Frau benachrichtigt, oder
2.wenn er beabsichtigt, eine schwangere oder stillende Frau zu beschäftigen
a) bis 22 Uhr nach den Vorgaben des § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3,
b) an Sonn- und Feiertagen nach den Vorgaben des § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder Absatz 2 Satz 2 und 3 oder
c) mit getakteter Arbeit im Sinne von § 11 Absatz 6 Nummer 3 oder § 12 Absatz 5 Nummer 3
3. Ist nach dem Abstillen eine weitere Meldung erforderlich?
Nach dem Abstillen entfällt der besondere Schutz für stillende Mütter gemäß Mutterschutzgesetz. Eine erneute Meldung an die Behörde ist in der Regel nicht erforderlich.