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Wann muss nach dem neuen Mutterschutzgesetz eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden?

KomNet Dialog 30852

Stand: 08.01.2018

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Spezifische Gefährdungsbeurteilungen

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Frage:

Man findet verschiedene Quellen zu den Änderungen im Mutterschutz für das Jahr 2018. Muss der Arbeitgeber jetzt eine vorgelagerte Gefährdungsbeurteilung erstellen, also für alle Arbeitsplätze, egal ob dort Schwangere arbeiten oder nicht? Oder reicht es wie bisher, erst bei Meldung der Schwangeren eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen?

Antwort:

Die Beantwortung Ihrer Frage ergibt sich aus dem § 10 des neuen Mutterschutzgesetzes, das zum 01.01.2018 das bisherige Mutterschutzgesetz sowie die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz abgelöst hat.

Der Absatz 1 des § 10 "Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen" lautet:

"(1) Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit
1. die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann, und
2. unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beurteilung der Gefährdung nach Nummer 1 zu ermitteln, ob für eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind voraussichtlich
a) keine Schutzmaßnahmen erforderlich sein werden,
b) eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich sein wird oder
c) eine Fortführung der Tätigkeit der Frau an diesem Arbeitsplatz nicht möglich sein wird.
Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend."

Dies bedeutet, dass bereits im Rahmen der nach dem Arbeitsschutzgesetz durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung der Mutterschutz berücksichtigt werden muss, unabhängig davon, ob eine schwangere oder stillende Frau dort tätig ist.

In der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 18/8963 vom 28.06.2016) wird hierzu u.a. ausgeführt:

"Satz 1 stellt klar, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG ermitteln muss, welche Tätigkeiten nach Art, Ausmaß und Dauer mutterschutzsensibel sind und deshalb besondere Maßnahmen zum Schutz von schwangeren und stillenden Frauen und ihrer Kinder erfordern. Arbeitgeber haben vorab Art, Ausmaß und Dauer der potenziellen Gefährdung auch für schwangere und stillende Frauen nach Nummer 1 generell zu beurteilen und den Bedarf an Schutzmaßnahmen in einer ersten Einstufung nach Nummer 2 zu ermitteln. Die generelle Beurteilung der Arbeitsbedingungen muss grundsätzlich auch dann erfolgen, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Prüfung keine weiblichen Beschäftigten hat."

Wenn eine Arbeitnehmerin ihrem Arbeitgeber mitteilt, dass sie schwanger ist oder stillt, greift § 10 Abs.2 MuSchG. Der Arbeitgeber überprüft die Gefährdungsbeurteilung nach Abs.1 auf Aktualität und legt die erforderlichen Schutzmaßnahmen fest. Zusätzlich hat er der Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten.