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Benötigen Maschinen, die für den Eigengebrauch hergestellt werden, eine EU-Konformitätserklärung und eine CE-Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EU) 2023/1230?
KomNet Dialog 44092
Stand: 18.03.2025
Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Inverkehrbringen
Frage:
Benötigen Maschinen, die für den Eigengebrauch hergestellt werden, ein CE-Zeichen und eine Konformitätserklärung gemäß der neuen Maschinenverordnung (EU 2023/1230)?
Antwort:
Ja, die Pflichten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/1230 sind einzuhalten.
Nach der Verordnung (EU) 2023/1230 ist Folgendes zu beachten:
„(35) Eine Person, die Maschinen oder dazugehörige Produkte für den Eigengebrauch herstellt, gilt als Hersteller und sollte verpflichtet sein, alle damit verbundenen Pflichten zu erfüllen. In diesem Fall wird die Maschine oder das dazugehörige Produkt nicht
in Verkehr gebracht, weil sie bzw. es nicht vom Hersteller für eine andere Person bereitgestellt, sondern vom Hersteller selbst verwendet wird. Allerdings muss eine derartige Maschine dieser Verordnung entsprechen, bevor sie in Betrieb genommen wird."
Der Artikel 3 „Begriffsbestimmungen" der Verordnung (EU) 2023/1230 umfasst die folgende Definition des Begriffs „Hersteller“:
„18. „Hersteller“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die
a) Produkte, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, herstellt bzw. konstruieren oder herstellen lässt und diese Produkte unter ihrem Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vertreibt oder
b) Produkte, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, herstellt und diese Produkte für den Eigengebrauch in Betrieb nimmt;"
Der Artikel 10 enthält die zu beachtenden Pflichten der Hersteller von Maschinen und dazugehörigen Produkten.
Hinsichtlich Ihrer Frage möchten wir insbesondere Artikel 10 Absätze 2, 3 und 8 hervorheben:
„(2) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts erstellen die Hersteller die in Anhang IV Teil A aufgeführten technischen Unterlagen und führen das in Artikel 25 genannte einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren durch oder lassen es durchführen.
Wurde anhand dieses Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass die Maschine oder ein dazugehöriges Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III entspricht, stellen die Hersteller die EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 21 aus und bringen die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 24 an.
(3) Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme der Maschine oder des dazugehörigen Produkts mindestens zehn Jahre lang für die Marktüberwachungsbehörden auf. Gegebenenfalls wird der in den technischen Unterlagen enthaltene Quellcode oder die darin enthaltene Programmierlogik auf begründeten Antrag den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung gestellt, sofern der Quellcode oder die Programmierlogik erforderlich ist, damit sie die Einhaltung der in Anhang III aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen überprüfen können.
[...]
(8) Die Hersteller gewährleisten, dass der Maschine bzw. dem dazugehörigen Produkt die EU-Konformitätserklärung nach Anhang V Teil A beiliegt, oder die Hersteller geben alternativ in der Betriebsanleitung und den Hinweisen nach Anhang III Abschnitt 1.7 die Internetadresse oder den maschinenlesbaren Code an, unter der bzw. dem auf diese EU-Konformitätserklärung zugegriffen werden kann.
Digitale EU-Konformitätserklärungen sind für die erwartete Lebensdauer der Maschine bzw. des dazugehörigen Produkts und in jedem Fall für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme der Maschine bzw. des dazugehörigen Produkts online zur Verfügung zu stellen."
Auf die Anforderungen der Artikel 21 „EU-Konformitätserklärung für Maschinen und dazugehörige Produkte" und 24 „Vorschriften für die Anbringung der CE-Kennzeichnung an Maschinen und dazugehörigen Produkten" verweisen wir.