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Welcher Urlaub steht bei Krankheit während der Schwangerschaft zu?

KomNet Dialog 4409

Stand: 28.05.2018

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Urlaubsanspruch

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Frage:

Meine Bekannte ist zur Zeit im Mutterschutz. Sie ist seit 6 Jahren in dem Unternehmen als Teilzeitkraft beschäftigt. Der Mutterschutz begann am 1. Mai. Vor dem Mutterschutz beantragte sie ihren Jahresurlaub von 16 Tagen für den April, der auch schriftlich von ihrem Vorgesetzten genehmigt worden ist. Leider konnte sie den Urlaub nicht antreten, da sie für den April krankgeschrieben worden ist. Nach jetziger Rückfrage in dem Personalbüro wurde ihr mitgeteilt das sie nur anteilmäßig Anspruch auf ihren Jahresurlaub hätte (16 Tage/12 Monate*4 Monate = 5,33 Tage) auch wenn von ihrem Vorgesetzten die 16 Tage Urlaub schon genehmigt waren. Antwort vom Personalbüro: Es ist halt ein Fehler passiert, ihr würde der volle Urlaub nicht zustehen. Welchen Urlaubsanspruch hat meine Bekannte?

Antwort:

Zunächst muss zwischen einer "Krankschreibung" (AU-Bescheinigung) und einem ärztlichem Beschäftigungsverbot nach § 16 Mutterschutzgesetz (MuSchG) unterschieden werden. Beim Beschäftigungsverbot nach § 16 MuSchG sind folgende Voraussetzungen zu beachten:


  1. Die Fortdauer der Beschäftigung muss für Mutter oder Kind gesundheitsgefährdend sein (die konkrete Arbeit bzw. der Arbeitsplatz an sich sind indes nicht gesundheitsgefährdend)
  2. Maßgeblich sind die individuellen Verhältnisse der Schwangeren (d. h. Konstitution bzw. Gesundheitszustand)
  3. Krankhafte Schwangerschaftsverläufe fallen nicht hierunter. Vielmehr handelt es sich um „gesunde“ Schwangere mit besonders ausgeprägten Schwangerschaftsbeschwerden wie z. B. Übelkeit und Rückenschmerzen; gleiches gilt für die Risikoschwangerschaft, die Neigung zur Fehlgeburt, drohende Eklampsie u. Ä. Daher ist klar zwischen individuellem Beschäftigungsverbot und attestierter Arbeitsunfähigkeit (AU-Bescheinigung, "Krankschreibung") zu unterscheiden.


Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Daneben bestehen in der Regel tarifrechtliche, einzelbetriebliche oder arbeitsvertragliche Vereinbarungen zum allgemeinen Urlaubsanspruch. Nach § 16 BUrlG werden bei Erkrankung des Arbeitnehmers die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.


Auch in Bezug auf die mutterschutzrechtlichen Schutzfristen und Beschäftigungsverbote darf der zustehende Urlaubsanspruch nicht gekürzt werden. Im Leitfaden zum Mutterschutz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird hierzu ausgeführt: 

"Die Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote und der Mutterschutzfristen gelten als Beschäftigungszeiten. Auch während dieser Zeiten entstehen Urlaubsansprüche. Eine Kürzung des Erholungsurlaubs wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote ist nicht zulässig. Haben Sie Ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so können Sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.

Der Resturlaub aus der Zeit vor den Beschäftigungsverboten ist übertragbar auf das laufende oder nächste Urlaubsjahr. Dieser Resturlaub kann auch noch nach der Elternzeit genommen werden (vgl. Broschüre „Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit")."


Schließt sich an die Schutzfrist nach der Entbindung Elternzeit an, so gilt nach § 17 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) folgendes:

"Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.

Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren."


Fazit:

Unter der Annahme, dass Ihre Bekannte am 01. September in Elternzeit ist und im August noch Schutzfristen liegen, darf der Arbeitgeber den zustehenden Jahresurlaub um 4/12 also 5 Urlaubstage kürzen.

Ob in tariflichen Vereinbarungen andere Regelungen getroffen sind, sollten Sie ggf. durch eine Anfrage an entsprechend autorisierte Stellen (Personal-/Betriebsrat, Gewerkschaft, ggf. Arbeitsrechtler) gesondert klären.