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Sind Wartungs-/Instandhaltungsarbeiten durch zwei Techniker einer holländischen Wartungsfirma und einen deutschen Firmenvertreter am 1. Mai zulässig?
KomNet Dialog 44084
Stand: 11.03.2025
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Sonn- und Feiertagsarbeit
Frage:
Die Wartungs-/Instandhaltungsarbeiten an einer Fertigungslinie, die aus verschiedenen Maschinen besteht, werden durch verschiedene Wartungsfirmen durchgeführt. Die Termine sind aufeinander abgestimmt, um den Stillstand der Linie möglichst kurz zu halten. Eine holländische Wartungsfirma fragt an, ob deren Wartungsarbeiten am 1. Mai durchgeführt werden können. Wäre diese Wartung durch zwei Techniker der holländisches Wartungsfirma und einen deutschen Firmenvertreter am 1. Mai (Feiertag) zulässig?
Antwort:
Für bestimmte Arbeiten sieht das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gesetzliche Ausnahmen vor (§ 10 ArbZG), sofern diese Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können:
§ 10 Absatz 1 Nummer 14 ArbZG: "[...] bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,"
Zu den Instandhaltungsarbeiten zählen alle Maßnahmen, die von der Norm DIN 31051 beschrieben werden, sodass auch Verbesserungsmaßnahmen der Instandhaltung zugerechnet werden können.
Das Aufstellen neuer Maschinen und das Auswechseln ganzer Betriebseinrichtungen gehören jedoch nicht zu den Instandhaltungsarbeiten. Die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen umfasst die Kontrolle und die Instandhaltung. Zum Datennetz gehören alle mit dem Rechnersystem verbundenen Einzelkomponenten (z. B. Elektronik-Cash-Terminal, Geldausgabeautomat).
Weitere Informationen finden sich in der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1112 "Instandhaltung". Dort ist u. a. Folgendes nachzulesen:
"2.1 Instandhaltung
Instandhaltung ist die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Erhaltung des sicheren Zustands oder der Rückführung in diesen. Instandhaltung umfasst insbesondere Inspektion, Wartung und Instandsetzung (§ 2 Absatz 7 BetrSichV)."
Bei der Instandhaltung dürfen also unter bestimmten Umständen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Zuerst ist aber zu beachten, dass nur Arbeiten durchgeführt werden dürfen, die nicht verschoben werden können. Das ist z. B. in Betrieben der Fall, deren Arbeitszeit alle Werktage umfasst. Ist dagegen der Samstag nicht als regulärer Arbeitstag vorgesehen, muss dieser Tag zuerst zur Reparatur und Instandhaltung genutzt werden.
Mindestens 15 Sonn- und Feiertage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. Wird am Sonntag gearbeitet, so muss innerhalb von zwei Wochen ein Ersatzruhetag gewährt werden (§ 11 ArbZG).
Der räumliche Geltungsbereich des ArbZG erstreckt sich gemäß § 1 Nummer 1 ArbZG über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (Territorialprinzip) und die ausschließliche Wirtschaftszone. Dementsprechend unterliegen auch ausländische Beschäftigte den Regelungen des ArbZG, wenn diese in Deutschland tätig bzw. nach Deutschland entsandt werden.