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Existieren für Mitarbeiter der Instandhaltung besondere Außnahmetatbestände/Ausnahmeregelungen zur Sonntagsarbeit?

KomNet Dialog 4034

Stand: 15.01.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Sonn- und Feiertagsarbeit

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Frage:

Existieren für Mitarbeiter der Instandhaltung besondere Außnahmetatbestände/Ausnahmeregelungen zur Sonntagsarbeit?

Antwort:

Für bestimmte Arbeiten sieht das Arbeitszeitgesetz – ArbZG gesetzliche Ausnahmen vor (§ 10 ArbZG), sofern diese Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können:


§ 10 (1) Nr. 14 ArbZG: " …. bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen"


Bei der Instandhaltung dürfen also unter bestimmten Umständen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Zuerst ist aber zu beachten, dass nur Arbeiten durchgeführt werden dürfen, die

nicht verschoben werden können. Das ist z.B. in Betrieben der Fall, deren Arbeitszeit alle Werktage umfasst. Ist dagegen der Samstag nicht als regulärer Arbeitstag vorgesehen, muss dieser Tag zuerst zur Reparatur und Instandhaltung genutzt werden.

Mindestens 15 Sonn- und Feiertage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. Wird am Sonntag gearbeitet, so muss innerhalb von 2 Wochen ein Ersatzruhetag gewährt werden (§ 11 ArbZG).


Eine Verringerung der beschäftigungsfreien Sonn- und Feiertage ist unter den Voraussetzungen des § 12 ArbZG (Tarifvertragliche Regelung, Betriebsvereinbarung) möglich.