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Wie müssen Saisonarbeiter für die Betreuungszeiten gemäß der DGUV Vorschrift 2 berücksichtigt werden?
KomNet Dialog 44072
Stand: 18.02.2025
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung
Frage:
Wie müssen Saisonarbeiter für die Betreuungszeiten gemäß den Vorgaben der DGUV Vorschrift 2 berücksichtigt werden? Die Saisonarbeiter arbeiten ca. 2-6 Monate im Betrieb.
Antwort:
In den FAQs zur DGUV Vorschrift 2 „ Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ der VBG heißt es unter Frage 9 "Wie werden für die Berechnung der Grundbetreuung Teilzeit- und Saisonkräfte berücksichtigt?" wie folgt:
"Teilzeit- und Saisonkräfte werden bei der Berechnung der Grundbetreuung anteilig berücksichtigt. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden sind mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen (vergleiche § 6 Absatz 1 Satz 4 Arbeitsschutzgesetz). Saisonkräfte werden über die durchschnittliche Beschäftigtenzahl pro Jahr anteilig berücksichtigt."
Auf die Seite "Saisonarbeitnehmer" wie auch auf das "Merkblatt Saisonarbeitskräfte" der Deutschen Rentenversicherung möchten wir informativ hinweisen.