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Wie ist die anteilige Aufteilung der Einsatzzeiten zwischen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit zu verstehen?

KomNet Dialog 13400

Stand: 27.06.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung

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Frage:

Ich bin Sicherheitsfachkraft und betreuue mehrere Kunden. Bei einem Kunden kam jetzt eine Frage zu der DGUV Vorschrift 2 auf. Der Betrieb hat 70 Beschäftigte und den Faktor 0,5, was eine Einsatzzeit in der Grundbetreuung von 35 Stunden pro Jahr ausmacht. Das Problem ist jetzt die Aufteilung zwischen Betriebarzt und Fachkraft. In der DGUV Vorschrift 2 heißt es: "Bei der Aufteilung der Zeiten auf Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist ein Mindestanteil von 20 % der Grundbetreuung, jedoch nicht weniger als 0,2 Std./Jahr pro Beschäftigtem/r, für jeden Leistungserbringer anzusetzen." Meine Frage: wie verhält sich das mit den 20 % und den 0,2 Std./Jahr.? Viele Kunden teilen den Faktor 0,5 schon vorher in 0,3 und 0,2 auf. Und nehmen die Faktoren dann mal der Mitarbeiterzahl, was meiner Meinung nach falsch ist.

Antwort:

In der DGUV Vorschrift 2 ist festgelegt, dass bei der Aufteilung der Zeiten der Grundbetreuung auf Betriebsarzt (BA) und Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) je ein Mindestanteil von 20 % der Grundbetreuung, jedoch nicht weniger als 0,2 Stunden pro Jahr und Beschäftigen anzusetzen ist. Dies ist so geregelt worden, um für beide Fachkompetenzen einen Mindestanteil am Betreuungsumfang der Grundbetreuung sicherzustellen. 20 % würden jedoch in der Betreuungsgruppe III (0,5 Std.) nur 0,1 Std. ausmachen. Diese 0,1 Std. wurden von Bundesministerium für Arbeit und Soziales - BMAS, Ländern und Unfallversicherungsträgern als zu gering bewertet. Es sollte also sicher gestellt werden, dass ein höherer Wert als 0,1 Std. pro Beschäftigtem und Jahr für beide Fachdisziplinen in der Grundbetreuung anfällt. Deshalb wurde ein Mindestwert für die Gruppe III mit 0,2 Std. festgelegt.


Der Aufteilungsspielraum in der Gruppe III ist also recht gering. Es gibt ja eigentlich nur 3 Varianten (BA/Sifa), wenn man nicht noch minutenweise aufteilen will: 0,2/0,3 oder 0,25/0,25 oder 0,3/0,2. In den Betreuungsgruppen I und II ist die Variabilität größer. Die Aufteilung sollte anhand der Betrachtung der Aufgabenfelder der Grundbetreuung erfolgen nach dem Prinzip, wer für welche Beratungsleistung besser geeignet ist. Eine Aufteilung ohne diese Betrachtung berücksichtigt nicht konsequent den inhaltlichen Ansatz der Vorschrift 2.


Weitere Informationen zur DGUV Vorschrift 2 werden durch die DGUV angeboten.