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Brauche ich in einem Reedereibetrieb die auf Seeschiffen Beschäftigten bei der Berechnung der Betreuungszeiten nicht zu berücksichtigen?

KomNet Dialog 23364

Stand: 17.03.2015

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung

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Frage:

Brauche ich in einem Reedereibetrieb die auf Seeschiffen Beschäftigten bei der Berechnung der Betreuungszeiten nicht zu berücksichtigen? Laut Arbeitsschutzgesetz gilt dieses nicht für Beschäftigte auf Seeschiffen. Heißt das ich brauche in einem Reedereibetrieb die auf Seeschiffen Beschäftigten bei der Berechnung der Betreuungszeiten nicht zu berücksichtigen da diese durch andere Gesetze, wie den ISM Code, berücksichtigt werden?

Antwort:

Die auf Seeschiffen beschäftigten Personen müssen bei der Berechnung der Einsatzzeiten von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten berücksichtigt werden.

Der Gesetzgeber hat versucht, den Arbeitsschutz so einheitlich wie möglich zu regeln. Dies gilt auch für Fachkräfte für Arbeitssicherheit im Bereich der Seeschifffahrt unter deutscher Flagge.
Die alte Regelung, wonach es eine Fachkraft für den Bordbetrieb und eine für den Seebetrieb gab, existiert nicht mehr.
Jetzt muss eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt werden, die an Bord durch Sicherheitsbeauftragte unterstützt wird.
 
Für die Frage nach den Betreuungszeiten ist nicht das Arbeitsschutzgesetz anzuwenden sondern das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember1973 (BGBl. I S. 1885), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist (ASiG).
Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen.
 
In §17  ASiG wird allerdings die Nichtanwendung des Gesetzes geregelt. Hier heißt es in Abs.2: „Soweit im Seearbeitsgesetz und in anderen Vorschriften im Bereich der Seeschifffahrt gleichwertige Regelungen enthalten sind,gelten diese Regelungen für die Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen unter deutscher Flagge. …“
Im Seearbeitsgesetz (SeeArbG) vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. 2013 II S. 763) geändert worden ist, finden sich aber keine anderen Regelungen.
 
Die konkret zu leistenden Grundbetreuungszeiten findet man in der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV Vorschrift 2)“.
Bei der Ermittlung der Grundbetreuungszeiten zählen auch die Besatzungsmitglieder.
 
Lfd.Nr.
 
WZ 2008 Kode
 
WZ 2008 - Bezeichnung
(a.n.g. = anderweitig nicht genannt)
Gruppe I
2,5 h
Gruppe II
1,5 h
Gruppe III
0,5 h
1187
50.1
Personenbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt
 
X
 
1190
50.2
Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt
 
X
 
 
Bei der Aufteilung der Zeiten auf Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist ein Mindestanteil von 20% der Grundbetreuung,jedoch nicht weniger als 0,2 Std./Jahr pro Beschäftigtem/r, für jeden Leistungserbringer anzusetzen.
 
Nach dem Arbeitsschutzgesetz sind alle Arbeitgeber - unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
Auch hier hat der Gesetzgeber keine speziellen Vorschriften für die Seeschifffahrt zugelassen.