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Gelten Lagerräume, in denen ein Beschäftigter Waren einlagert und kommissioniert, als Arbeitsräume im Sinne der Arbeitsstättenverordnung?
KomNet Dialog 44070
Stand: 14.02.2025
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Sonstige Arbeitsplätze und Arbeitsstätten
Frage:
Gelten Lagerräume, in denen ein Beschäftigter Waren einlagert und kommissioniert, als Arbeitsräume im Sinne der Arbeitsstättenverordnung?
Antwort:
Ja, gemäß § 2 Absatz 3 der Arbeitsstättenverordnung gelten die von Ihnen genannten Lagerräume als Arbeitsräume.
Die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) sind zu beachten.
Nach § 2 der ArbStättV sind die Begriffe Arbeitsräume und Arbeitsplätze wie folgt definiert:
„[...]
(3) Arbeitsräume sind die Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind.
(4) Arbeitsplätze sind Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind.
[...]"
Die LASI-Veröffentlichung „Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung" (LV 40) befasst sich unter 5. mit der Definition Arbeitsplätze (§ 2 Absatz 4).
In der LASI-Veröffentlichung „Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung" (LV 40) ist unter 6. „Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe: dauerhaft - nicht regelmäßig - regelmäßig - kurzzeitig (§ 1 Absatz 4 Nummer 2, § 2 Absatz 3, sowie Nummer 3.4 Absatz 1 und Nummer 6.4 Absatz 3 des Anhangs)" Folgendes nachzulesen:
„Frage:
Wie sind die oben aufgeführten Rechtsbegriffe zu verstehen?
Antwort:
Der Begriff „dauerhaft“ ist in der Arbeitsstättenverordnung in unterschiedlichen Zusammenhängen enthalten: einerseits in Verbindung mit der Definition von Arbeitsräumen in denen Arbeitsplätze dauerhaft eingerichtet sind (§ 2 Absatz 3 ArbStättV) und andererseits zur Beschreibung der Anforderungen an eine dauerhafte Kennzeichnung (Nummer 1.3 Absatz 2 des Anhangs).
Dauerhaft eingerichtet darf im eigentlichen Wortsinn verstanden werden als beständig, fest, haltbar, bleibend, anhaltend. Dauerhaft eingerichtete Arbeitsplätze sind z. B. die Werkstatt des Hausmeisters oder der Bildschirmarbeitsplatz, der Arbeitsplatz im Labor oder im Patienten-/ Bewohnerzimmer in einer Pflegeeinrichtung.
Unter dem Begriff „dauerhafte Kennzeichnung“ ist die sichtbare ortsunveränderliche Anbringung und beständige Wirksamkeit, trotz Abnutzung aus Witterungseinflüssen bzw. Einflüssen aus Technologie, zu verstehen. Im Hinblick auf Sicherheitskennzeichnungen kann dies z. B. durch Anbringen an der Wand, Herabhängen von der Raumdecke oder Einlassen in den Fußboden erfolgen.
Der unbestimmte Rechtsbegriff „nicht regelmäßig“ wird in der Arbeitsstättenverordnung in Bezug auf den Einsatz von tragbaren Bildschirmgeräten verwendet (§ 1 Absatz 4 Nummer 2). Die Begriffsbestimmung erfolgt derzeit durch eine vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) eingesetzte Arbeitsgruppe, die parallel die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A6 „Bildschirmarbeitsplätze“ erarbeitet. Im Rahmen der Erstellung der ASR A6 soll auch die Bestimmung des Begriffes „kurzzeitig“ mit Blick auf das Verwenden von tragbaren Bildschirmgeräten (Nummer 6.4 Absatz 3 des Anhangs) erfolgen.
Nach Nummer 3.4 Absatz 1 Nummer 2 des Anhangs ist für Räume, in denen sich Beschäftigte zur Ausübung ihrer Tätigkeit „regelmäßig nicht über einen längeren Zeitraum“ oder „in Verlauf der täglichen Arbeitszeit nur kurzzeitig“ aufhalten müssen, keine Sichtverbindung erforderlich. Dies trifft beispielsweise zu auf: Registraturen, Getränkelager, Aufzugsmaschinenräume, Teeküchen, Abstell- und Nebenräume oder auch auf dauerhaft eingerichtete Arbeitsplätze in Arbeitsstätten, an denen Beschäftigte zur Verrichtung ihrer Arbeitsaufgaben täglich nur eine kurze Zeit oder regelmäßig nicht über einen längeren Zeitraum tätig sein müssen.
Der Arbeitgeber muss somit im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln, inwieweit es sich um einen dauerhaft eingerichteten und nicht um einen kurzzeitigen Arbeitsplatz handelt. Als Orientierung kann davon ausgegangen werden, das diejenigen Bereiche einer Arbeitsstätte für den Verzicht auf eine Sichtverbindung in Frage kommen, in denen sich Beschäftigte zur Verrichtung ihrer Arbeitsaufgabe höchstens für zwei Stunden am Tag oder an nicht mehr als 30 Tagen im Jahr aufhalten müssen. Dies betrifft insbesondere z. B. Archive, Lager-, Maschinen- und Nebenräume oder Teeküchen.
Hinweis: In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Antwort überarbeitet bzw. gegenstandslos wird, wenn die im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gemachten Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) Festlegungen bzw. Definitionen zu „unbestimmten Rechtsbegriffen“ enthalten."