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Wie ist die Auslegung zum Thema Sichtverbindung nach außen bei Räumen, in denen sich Beschäftigte zur Verrichtung ihrer Tätigkeit regelmäßig nicht über einen längeren Zeitraum aufhalten?

KomNet Dialog 28544

Stand: 19.03.2021

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung, Sichtverbindung

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Frage:

Wie ist die Auslegung zum Thema Sichtverbindung nach außen bei Räumen, in denen sich Beschäftigte zur Verrichtung ihrer Tätigkeit regelmäßig nicht über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nur kurzzeitig aufhalten müssen? Also insbesondere nicht über längeren Zeitraum oder kurzzeitig. Es handelt sich im Funktionsräume in einem Laborgeäude, die mit unterschiedlicher Intensität genutzt werden.

Antwort:

In der aktuellen Version der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) heißt es unter Punkt 3.4 Absatz 1 Nummer 2 des Anhangs:


"(1) Der Arbeitgeber darf als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben, die möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und die eine Sichtverbindung nach außen haben.

Dies gilt nicht für

...

2. Räume, in denen sich Beschäftigte zur Verrichtung ihrer Tätigkeit regelmäßig nicht über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nur kurzzeitig aufhalten müssen, insbesondere Archive, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Teeküchen,

..."


Eine nähere Erläuterung der Begrifflichkeit "regelmäßig nicht über einen längeren Zeitraum" findet sich weder in der ArbStättV noch in der ASR A3.4.


In den Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung des LASI (LV 40, 2. Aufl.) werden die unbestimmten Rechtsbegriffe "kurzzeitig" und "möglichst ausreichend" unter den Ziffern 6 und 20 konkretisiert:


6: Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe: - dauerhaft -nicht regelmäßig -regelmäßig -kurzzeitig (§ 1 Absatz 4 Nummer 2, § 2 Absatz 3, sowie Nummer 3.4 Absatz 1 und Nummer 6.4 Absatz 3 des Anhangs)


Frage:

Wie sind die oben aufgeführten Rechtsbegriffe zu verstehen?


Antwort:

(...) Nach Nummer 3.4 Absatz 1 Nummer 2 des Anhangs ist für Räume, in denen sich Beschäftigte zur Ausübung ihrer Tätigkeit „regelmäßig nicht über einen längeren Zeitraum“oder „in Verlauf der täglichen Arbeitszeit nur kurzzeitig“aufhalten müssen, keine Sichtverbindung erforderlich. Dies trifft beispielsweise zu auf: Registraturen, Getränkelager, Aufzugsmaschinenräume, Teeküchen, Abstell- und Nebenräume oder auch auf dauerhaft eingerichtete Arbeitsplätze in Arbeitsstätten, an denen Beschäftigte zur Verrichtung ihrer Arbeitsaufgaben täglich nur eine kurze Zeit oder regelmäßig nicht über einen längeren Zeitraum tätig sein müssen. Der Arbeitgeber muss somit im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln, inwieweit es sich um einen dauerhaft eingerichteten und nicht um einen kurzzeitigen Arbeitsplatz handelt. Als Orientierung kann davon ausgegangen werden, das diejenigen Bereiche einer Arbeitsstätte für den Verzicht auf eine Sichtverbindung in Frage kommen, in denen sich Beschäftigte zur Verrichtung ihrer Arbeitsaufgabe höchstens für zwei Stunden am Tag oder an nicht mehr als 30 Tagen im Jahr aufhalten müssen. Dies betrifft insbesondere z. B. Archive, Lager-, Maschinen- und Nebenräume oder Teeküchen. (...)"


20: Ausreichend Tageslicht (Nummer 3.4 des Anhangs)

"Frage:

Was bedeutet „möglichst ausreichend“ Tageslicht“?


Antwort:

Der Begriff „möglichst“ ist so auszulegen, dass es im Einzelfall hinreichende Gründe geben kann, die eine Beleuchtung mit ausreichendem Tageslicht einschränken oder ausschließen (z.B.Bäume und Sträucher vor dem Fenster, Witterung). Neben Fenstern sind aber auch andere Möglichkeiten zu prüfen, wie z.B.Tageslichtsysteme oder Oberlichter. So verbietet sich Tageslicht beispielsweise prozessbedingt in Räumen wo lichtempfindliche Materialien in der Halbleitertechnik verarbeitet werden oder in Räumen, die einer besonderen Abschirmung, z.B. nachStrahlenschutzrecht, bedürfen.Die Mindestanforderungen und damit die Frage danach, was „ausreichend“ ist, sowie Kompensationsmöglichkeiten sind in der ASR A3.4 „Beleuchtung“ (Ausgabe: 04/2011 zuletzt geändert 2014) beschrieben."