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Beim Arbeiten auf dem Bau ist ein infektionsauslösender Kontakt mit Tieren nicht auszuschließen. Fällt das schon unter die Biostoffverordnung? Löst das schon eine Pflicht zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge aus?

KomNet Dialog 43282

Stand: 20.10.2024

Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (6.1) > Anwendungs- und Geltungsbereich

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Frage:

Beim Arbeiten auf dem Bau (Montage) ist ein infektionsauslösender Kontakt mit Tieren (Insekten (Stich), Ratten (Kot, Urin)) nicht auszuschließen. 1) Fällt das schon unter die BioStoffverordnung? 2) Löst das schon eine Pflicht zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge aus?

Antwort:

zu Frage 1:

Nein. Die Biostoffverordnung (BioStoffV) ist nicht allein deswegen anzuwenden, weil ein Kontakt mit Biostoffen nicht ausgeschlossen werden kann.

Nach § 1 Absatz 1 der BioStoffV gilt die Verordnung für Tätigkeiten mit Biostoffen. In der Verordnung werden Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten durch diese Tätigkeiten geregelt.

Das bedeutet, dass grundsätzlich nicht jeglicher Kontakt mit Biostoffen von der Verordnung erfasst wird, sondern ein direkter Bezug zur beruflichen Tätigkeit bestehen muss. Ausschlaggebend für die Anwendung der BioStoffV ist die Ausrichtung der beruflichen Tätigkeit und diese ist abhängig von der tatsächlichen Tätigkeit im Einzelfall.

In der LASI-Veröffentlichung - LV 23 „Leitlinien zu Tätigkeiten mit Biostoffen“ wird unter 1.1 ausgeführt:

"Die BioStoffV ist für Beschäftigte, die Tätigkeiten mit Biostoffen ausüben und für Beschäftigte, die sich in diesem räumlichen Gefahrenbereich aufhalten, selbst aber keine Tätigkeiten mit Biostoffen durchführen, anzuwenden. Die Verordnung dient auch dem Schutz „anderer Personen“, die durch das Verwenden von Biostoffen durch Beschäftigte oder Unternehmer ohne Beschäftigte gefährdet werden können."

zu Frage 2:

Nein. Im Anhang Teil 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) wird die von Ihnen beschriebene Tätigkeit nicht aufgeführt. Da diese Liste abschließend ist, besteht nur in den aufgeführten Fällen eine Pflicht zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.