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Wird man durch das Mischen von Komponenten zum Hersteller/Inverkehrbringer oder bleibt man immer noch Anwender?

KomNet Dialog 43184

Stand: 10.07.2020

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Rechts- und Auslegungsfragen (5.)

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Frage:

Im unternehmenseigenen Qualitätslabor soll ein Gemisch für eine Prüfung verwendet werden, das man käuflich nicht erwerben kann. Man kann jedoch die Komponenten erwerben und selber mischen. Wird man dadurch zum Hersteller/Inverkehrbringer oder bleiben wir immer noch Anwender? Wie verhält es sich mit den Sicherheitsdatenblatt? Gibt es hierfür eine konkretes Vorgehen?

Antwort:

Diese Frage wird durch die VO (EG) Nr. 1907/2006: REACH-Verordnung in Kap. 2 Artikel 3 „Begriffe“ beantwortet:

Unter Nr. 9 heißt es dort: ein Hersteller ist eine natürliche oder juristische Person, die…einen Stoff herstellt. Zusätzlich steht dort unter Nr. 8: Herstellung ist die Produktion oder Extraktion von Stoffen im natürlichen Zustand.

Beide Fälle zielen nur auf einen Stoff ab, jedoch nicht auf ein Gemisch.

Somit wird man durch das Mischen von einzelnen Stoffkomponenten zu einem Gemisch nicht zum Hersteller.


Ebenso ist Inverkehrbringen nach Nr. 12 dieses Artikels die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte sowie die Einfuhr.

Solange das Gemisch also nur im unternehmenseigenen Qualitätslabor verwendet wird, liegt kein Inverkehrbringen vor. Das Labor und somit das Unternehmen ist somit auch kein Inverkehrbringer und bleibt im Status eines nachgeschalteten Anwenders.


Für die einzelnen Komponenten sind von den jeweiligen Lieferanten aktuelle Sicherheitsdatenblätter in der Landessprache des Anwenders zur Verfügung zu stellen. (Siehe REACH-Verordnung Art. 31 (1) und (5)).

Für das Gemisch selbst muss vom nachgeschalteten Anwender kein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden, da demnach ein solches nur von einem Lieferanten zur Verfügung zu stellen ist. Ein Lieferant eines Stoffes oder eines Gemisches kann ein Hersteller, Importeur, nachgeschalteter Anwender oder Händler sein, der einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch oder ein Gemisch in Verkehr bringt (Siehe REACH-Verordnung Kap. 2 Art. 3 (32). Ein Inverkehrbringen liegt jedoch bei einer alleinigen Verwendung im Unternehmenseigenen Qualitätslabor nicht vor – siehe oben.


Jedoch müssen nicht nur die von den Einzelkomponenten ausgehenden Gefährdungen, sondern auch die von dem Gemisch ausgehenden Gefährdungen in der Gefährdungsbeurteilung angemessen beurteilt werden und entsprechend angemessene wirksame Schutzmaßnahmen getroffen werden. Innerbetrieblich hergestellte Stoffe oder Gemische hat der Arbeitgeber selbst einzustufen. Die hierzu erforderlichen Informationen müssen vom Unternehmer beschafft werden. (§ 6 GefStoffV).

Als oft hilfreich für die Einstufung eines Gemisches hat sich der GisChem-Gemischrechner der BG RCI und der BGHM erwiesen.