Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Wie sind Lagerbehälter, Arbeitsbehälter und sonstige Apparate in der chemischen Industrie hinsichtlich der Gefahrstoffe zu kennzeichnen?

KomNet Dialog 24715

Stand: 09.09.2015

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Kennzeichnung

Favorit

Frage:

Wie sind Lagerbehälter, Arbeitsbehälter und sonstige Apparate (Wärmetauscher, Reaktoren, Kolonnen, Reagenztürme etc.) in der chemischen Industrie hinsichtlich der Gefahrstoffe zu kennzeichnen? Ist es ausreichend eine Behälternummer anzubringen und die Stoffinformationen innerhalb eines Feuerwehrplans zur Verfügung zu stellen?

Antwort:

Nach § 8 Abs.2 Nr.3 Gefahrstoffverordnung sind Apparaturen und Rohrleitungen so zu kennzeichnen, dass mindestens die enthaltenen Gefahrstoffe und die davon ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind.

Dies wird in der Technischen Regel für Gefahrstoffe - TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" unter Punkt 4 konkretisiert, und zwar (u. a.) 
- für Stoffe und Gemische in Lagerbehältern (Nr. 4.5.1), 
- Stoffe und Gemische in Rohrleitungen (Nr. 4.5.3) und 
- Stoffe und Gemische, die sich im Produktionsgang befinden (Nr. 4.5.4).

Bzgl. Ihrer Frage zur Kennzeichnung einzelner Behälter findet sich unter Nr. 4.5.1 die Vorgabe:
"Ortsfeste bzw. stationäre Behälter wie Lagertanks und -silos, die keine Stoffe im Produktionsgang enthalten, sind nach Nummer 4.3 Abs. 5 zu kennzeichnen.
...
Bei Tanklägern kann die Kennzeichnung anstatt am Einzeltank alternativ auf einer Übersichtstafel im Zugangsbereich des Tanklagers angebracht werden, sofern die Einzelbehälter eindeutig identifizierbar sind. Entnahme- und Probenahmestellen sind zusätzlich zu kennzeichnen.
"

Im Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung ist die Kennzeichnung von Behältern und Rohrleitungen mit gefährlichen Stoffen in die Arbeitsstättenregel ASR A 1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (Nr. 7) eingeflossen.