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Wie sind Lagerbehälter, Arbeitsbehälter und sonstige Apparate in der chemischen Industrie hinsichtlich der Gefahrstoffe zu kennzeichnen?

KomNet Dialog 24715

Stand: 22.08.2024

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Kennzeichnung

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Frage:

Wie sind Lagerbehälter, Arbeitsbehälter und sonstige Apparate (Wärmetauscher, Reaktoren, Kolonnen, Reagenztürme etc.) in der chemischen Industrie hinsichtlich der Gefahrstoffe zu kennzeichnen? Ist es ausreichend eine Behälternummer anzubringen und die Stoffinformationen innerhalb eines Feuerwehrplans zur Verfügung zu stellen?

Antwort:

Nach § 8 Abs.2 Nummer 3 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sind Apparaturen und Rohrleitungen so zu kennzeichnen, dass mindestens die enthaltenen Gefahrstoffe und die davon ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind.


Dies wird in der Technischen Regel für Gefahrstoffe - TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" unter Nummer 4 konkretisiert, und zwar (u. a.) 

- für Stoffe und Gemische in Lagerbehältern (Nummer 4.5.1), 

- Stoffe und Gemische in Rohrleitungen (Nummer 4.5.3) und 

- Stoffe und Gemische, die sich im Produktionsgang befinden (Nummer 4.5.4).


Bzgl. Ihrer Frage zur Kennzeichnung einzelner Behälter findet sich unter Nummer 4.5.1 die Vorgabe:

"(1) Ortsfeste bzw. stationäre Behälter wie Lagertanks und -silos, die keine Stoffe im Produktionsgang oder Arbeitsgang enthalten, sind nach Nummer 4.3 Absatz 5 zu kennzeichnen. An Stelle der Gefahrenpiktogramme können auch die analogen Warnzeichen nach Anhang I der ASR A1.3 verwendet werden7 .

(2) Bei Tanklagern kann die Kennzeichnung anstatt am Einzeltank alternativ auf einer Übersichtstafel im Zugangsbereich des Tanklagers angebracht werden, sofern die Einzelbehälter eindeutig identifizierbar sind. Entnahme- und Probenahmestellen sind zusätzlich zu kennzeichnen.


7 Hinweis: Dies gilt nicht für das Warnzeichen W001 (Allgemeines Warnzeichen), das nicht dem Ausrufezeichen (GHS07) entspricht."


Im Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung ist die Kennzeichnung von Behältern und Rohrleitungen mit gefährlichen Stoffen in die ASR A 1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (Nummer 7) eingeflossen