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Müssen in Seniorenheimen nadelstichsichere Systeme zwingend verwendet werden?

KomNet Dialog 19850

Stand: 04.03.2024

Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Biostoffen > Technische Schutzmaßnahmen (6.)

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Frage:

Müssen in Seniorenheimen nadelstichsichere Systeme zwingend verwendet werden ? Insbesondere auch dann, wenn die Krankenkassen diese für die Senioren (Bewohner) nicht bezahlen?

Antwort:

Ein Seniorenheim ist eine "Einrichtung des Gesundheitsdienstes" in Sinne der Biostoffverordnung (BioStoffV), wenn in dieser Einrichtung Menschen stationär oder ambulant medizinisch untersucht oder behandelt werden.


Deshalb gelten zusätzlich zu den allgemeinen Schutzmaßnahmen (siehe § 9) die Bestimmungen des § 11 BioStoffV über zusätzliche Schutzmaßnahmen und Anforderungen bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4 in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes. Dazu gehören auch die Vorschriften des § 11 Abs. 2 - 5 über sichere Instrumente.


Die technische Regel für Biostoffe 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege" (TRBA) nennt beispielhaft Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 zugeordnet werden. Dies sind u. a.:

  • Punktionen,
  • Injektionen,
  • Blutentnahme,
  • Legen von Gefäßzugängen,
  • Umgang mit benutzten Instrumenten, z. B. auch Kanülen, Skalpelle.


Die Pflicht zur Durchführung der staatlichen Vorschriften ist unabhängig von der Übernahme der Kosten durch die Krankenkassen.