KomNet-Wissensdatenbank
In welchem Umfang gilt ein Beschäftigungsverbot, wenn eine Schwangere für zwei Arbeitgeber tätig ist?
KomNet Dialog 44047
Stand: 28.11.2024
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
Frage:
Eine schwangere Krankenschwester hat zwei Arbeitgeber. Arbeitgeber 1 (ein Krankenhaus) hat ein Beschäftigungsverbot ausgestellt, Arbeitgeber 2 (eine Arztpraxis) möchte keins austellen. Wirkt der erste Beschäftigungsverbot nicht generell für beide Fälle? Kann eine Frauenärztin ein ärztliches Beschäftigungsverbot zusätzlich zum betrieblichen Beschäftigungsverbot ausstellen?
Antwort:
Jeder Arbeitgeber muss, sobald ihm bekannt ist, dass er eine schwangere Frau beschäftigt, gemäß § 10 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) die vorhandene Gefährdungsbeurteilung (§ 5 Arbeitsschutzgesetz) aktualisieren. Anhand dieser Beurteilung der Arbeitsbedingungen stellt der Arbeitgeber fest, ob die schwangere Frau an dem bisherigen Arbeitsplatz ohne Gefährdungen weiterarbeiten kann, oder ob Schutzmaßnahmen erforderlich sind und die schwangere Frau an einen anderen, geeigneten Arbeitsplatz umgesetzt werden kann und wenn beides nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber ein betriebliches Beschäftigungsverbot aussprechen.
Fazit: Das betriebliche Beschäftigungsverbot bezieht sich nur auf den Arbeitsplatz des Arbeitgebers 1 (Krankenhaus). Der 2. Arbeitgeber (Arztpraxis) muss, wie zuvor beschrieben, ebenfalls eine Gefährdungsbeurteilung erstellen und die schwangere Frau entsprechend der aktualisierten Gefährdungsbeurteilung schützen.
Der behandelnde Arzt/die behandelnde Ärztin ist für die Konstitution der Schwangeren verantwortlich. Unabhängig vom betrieblichen Beschäftigungsverbot kann der behandelnde Arzt/die behandelnde Ärztin ein ärztliches Beschäftigungsverbot aussprechen.