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Ist eine Sammelunterweisung nach § 12 ArbSchG auch ohne Unterschriften der einzelnen Beschäftigten auf dem Unterweisungsnachweis rechtskräftig?

KomNet Dialog 44045

Stand: 26.11.2024

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung

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Frage:

Ist eine Sammelunterweisung nach § 12 ArbSchG auch ohne Unterschriften der einzelnen Beschäftigten auf dem Unterweisungsnachweis rechtskräftig?

Antwort:

Der Unterweisungsnachweis ist von jedem teilgenommenen Beschäftigten zu unterschreiben.

Unter der Ziffer 2.3 der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" ist unter der Überschrift „Dokumentation der Unterweisung" Folgendes nachzulesen:

„Dokumentation der Unterweisung

Die Unterweisung muss dokumentiert werden, damit der Unternehmer den Nachweis führen kann, dass er seiner Unterweisungsverpflichtung nachgekommen ist. Der Nachweis kann z.B. in Form des nachstehenden Musters erfolgen. Dieses Muster enthält alle notwendigen Angaben, wie Betriebsteil, Datum und Inhalt der Unterweisung, Namen der Versicherten und des Unterweisenden. Mit ihrer Unterschrift bestätigen die Versicherten die Teilnahme an der Unterweisung und dass sie den Inhalt der Unterweisung verstanden haben (s. Muster).


Auf das "Muster für die Dokumentation der Unterweisung" in der DGUV Regel 100-001 möchten wir hinweisen.