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Wann gilt eine Unterweisung als "ausreichend und angemessen"?

KomNet Dialog 42871

Stand: 08.11.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung

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Frage:

Im Arbeitsschutzgesetz steht geschrieben "Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. " Für uns stellt sich die Frage was "ausreichend und angemessen" unterwiesen ist? Was ist hier der Massstab?

Antwort:

Im § 12 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist folgendes nachzulesen:


"Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden."


Weitere Regelungen zur Unterweisung sind in der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" zu finden. In der DGUV Regel 100-001 finden sich unter der Nummer 2.3.1 u. a. folgende Informationen:


"Bedeutung der Unterweisung

Mit der Unterweisung gibt der Unternehmer den Versicherten konkrete auf den Arbeitsplatz oder die Arbeitsaufgabe ausgerichtete Erläuterung und Anweisung bezüglich der sicheren und gesundheitsgerechten Ausführung ihrer Tätigkeiten. Die Unterweisung bezweckt, dass die Versicherten die vorgesehenen Maßnahmen kennen und anwenden können, die der Unternehmer im Zuge seiner Gefährdungsbeurteilung ermittelt hat, um die mit den Tätigkeiten verbundenen Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit zu kompensieren. Daraus wird deutlich, dass die Versicherten auf ihre individuelle Arbeits- und Tätigkeitssituation zugeschnittene Informationen, Erläuterungen und Anweisungen bekommen müssen. Art und Weise sowie der Umfang einer Unterweisung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur vorhandenen Gefährdungssituation und der Qualifikation der Versicherten stehen.

...


Unterweisungsinhalte

Die Unterweisung hat mindestens zu umfassen

•die konkreten, arbeitsplatz- und arbeitsaufgabenbezogenen Gefährdungen,

•die dagegen getroffenen und zu beachtenden Schutzmaßnahmen,

•die vorgesehenen sicherheits- und gesundheitsgerechten Handlungsweisen (das Verhalten),

•die Notfallmaßnahmen,

•die einschlägigen Inhalte der Vorschriften und Regeln.


Als Grundlage für die Unterweisungsinhalte müssen z. B. berücksichtigt werden

•Betriebsanleitungen von einzusetzenden Arbeitsmitteln, insbesondere Maschinen,

•sonstige Betriebsanweisungen,

•die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung."


Das ArbSchG enthält keine konkreteren Regelungen, was unter einer "ausreichenden und angemessenen" Unterweisung zu verstehen ist. Hält sich der Arbeitgeber an die in der DGUV Regel 100-001 genannten Vorgaben, kann er davon ausgehen, dass es sich um eine "ausreichende und angemessene" Unterweisung handelt.


Hinweise:

Auf die DGUV Information 211-005 "Unterweisung - Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes" möchten wir hinweisen.


Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.