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Dürfen oder müssen bei Unterweisungen oder Schulungen Wissensabfragen der Mitarbeiter durchgeführt werden?

KomNet Dialog 17270

Stand: 10.07.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung

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Frage:

Dürfen oder müssen bei Unterweisungen oder Schulungen Wissensabfragen der Mitarbeiter durchgeführt werden?

Antwort:

Den erforderlichen Umfang der Unterweisung muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln und festlegen. Bei der Unterweisung, insbesondere bei den Inhalten und der Durchführung, kann der Arbeitgeber/Vorgesetzte sich von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und vom Betriebsarzt beraten und unterstützen lassen.


Die Unterweisung hat mindestens

– die konkreten, arbeitsplatzbezogenen Gefährdungen,

– die von den Versicherten zu beachtenden Schutzmaßnahmen,

– die getroffenen Schutz- und Notfallmaßnahmen,

– die einschlägigen Inhalte der Vorschriften und Regeln

zu umfassen.


Die Unterweisung ist arbeitsplatzbezogen anhand der aktuellen Tätigkeit erforderlich. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein. Darüber hinaus muss jeder Beschäftigte vor Aufnahme einer neuen Tätigkeit auf die speziellen Gefährdungen dieses Arbeitsplatzes hingewiesen werden.


Bei gleichbleibenden Gefährdungen ist die Unterweisung mindestens jährlich (bzw. halbjährlich bei Jugendlichen) zu wiederholen, um die Unterweisungsinhalte den Beschäftigten wieder in Erinnerung zu rufen und aufzufrischen oder zu vertiefen. D. h. eine regelmäßig wiederkehrende Unterweisung ist notwendig, allerdings sollten die Unterweisungsinhalte auch bei fortschreitender Erfahrung der Unterwiesenen (Kontrolle des Lernstoffes notwendig) auf der vorigen Unterweisung aufbauen bzw. neue Themen aufgreifen. D. h. bei der Unterweisung ist die Qualifikation der zu Unterweisenden zu berücksichtigen. Ein pauschales Abarbeiten aller Gefährdungsmerkmale ist nicht sinnvoll.


Die Form der Dokumentation der Unterweisung ist bis auf wenige Ausnahmen nicht vorgeschrieben. In Anlehnung an § 14 Abs. 2 Satz 7 Gefahrstoffverordnung: "Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen" sollten alle durchgeführten Unterweisungen, nach Zeitpunkt, Art der Unterweisung, Thema (stichpunktartige Inhalte), Unterweiser und mindestens die namentliche Nennung der unterwiesenen Personen, schriftlich festgehalten werden. Eine zu leistende Unterschrift der Unterwiesenen kann die Bedeutung der Unterweisung noch hervorheben. In der DGUV Regel 100-001 zu § 4 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" wird eine Vorlage zur Dokumentation durchgeführter Unterweisungen angeboten. (Die genannten DGUV-Vorschriften finden Sie unter: https://publikationen.dguv.de


Zu Ihrer Frage:

Hinsichtlich der Überprüfung, ob die Beschäftigen die Unterweisungsinhalte auch verstanden haben, treffen die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften keine detaillierten Vorgaben. In der bereits zitierten DGUV Regel 100-001 wird dazu ausgeführt:


"2.3.2 - § 4 Abs. 2

(...)

Die Inhalte sind so zu vermitteln, dass sie von den Versicherten verstanden werden. Ist eine sprachliche Verständigung nicht ausreichend, sind andere geeignete Kommunikationsmittel, z. B. Skizzen, Fotos, Videos, einzusetzen. Ein Aushändigen der Vorschriften oder Regeln reicht nicht aus. Der Unternehmer hat sich zu vergewissern, dass die Versicherten die Inhalte verstanden haben.

Dies kann z. B.

• durch das Stellen von Verständnisfragen an den Versicherten,

• durch Vorführenlassen des Handlungsablaufs durch den Versicherten,

• durch Beobachtung der Arbeitsweise des Versicherten

erfolgen.


Letztlich hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bzw. seiner arbeitsschutzbezogenen Organisationspflichten festzulegen, wann und in welcher Form die Durchführung von Unterweisungen bzw. erfolgreiche Vermittlung von Unterweisungsinhalten überprüft werden.