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Darf ein Flucht- und Rettungsweg aus dem Fertigungsbereich durch eine Damenumkleide mit Duschzellen verlaufen?

KomNet Dialog 44041

Stand: 18.11.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verlauf, Abmessung und Anzahl von Fluchtwegen

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Frage:

Darf ein Flucht- und Rettungsweg aus dem Fertigungsbereich durch eine Damenumkleide mit Duschzellen verlaufen? Momentan führt ein Hauptfluchtweg durch die Damenumkleide an Duschen vorbei. Somit können sich bei einem Evakuierungsfall Personen von der weiblichen Belegschaft in der Damenumkleide und Duschen befinden. In einem Evakuierungsfall würden dann alle Mitarbeiter (männlich/weiblich/divers) sich vom Arbeitsplatz durch die Damenumkleide zum Sammelplatz begeben.

Antwort:

Bezüglich der Frage gibt es aus Sicht des Arbeitsschutzes Folgendes zu beachten:

Gemäß der Nummer 4.1 Absatz 3 Satz 1 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleideräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen.

Eine Unzumutbarkeit im Sinne der Nummer 4.1 Absatz 3 Satz 1 des Anhangs der ArbStättV ist u. a. gegeben, wenn z. B. der Raum nicht gegen Einsichtnahme von außen geschützt, gleichzeitig von weiteren Personen anderweitig genutzt oder nicht abgeschlossen werden kann. (vgl. Pernack / Tannenhauer / Pangert, Erläuterungen zu den ASR, GMBl. Nr. 46 vom 5.9.2013 S. 919, geändert durch GMBl. Nr. 22 vom 5.7.2017 S. 401)

Ein Fluchtweg durch einen Umkleideraum bzw. Duschraum scheidet somit aus.