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Ist bei LKW-Ladetätigkeiten in einer Halle eine Messung durchzuführen, welche die Effektivität der Lüftung nachweist?
KomNet Dialog 43985
Stand: 09.08.2024
Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Gefährdungen durch Gefahrstoffe > Gefährdungen durch Rauche und Motoremissionen
Frage:
Der Bereich Versand/Warenannahme befindet sich in einer geschlossenen Halle. Über den Arbeitstag verteilt fahren etwa 15 LKW in die Halle. Diese stoppen den Motor, werden entladen/beladen, starten den Motor und verlassen sofort die Halle. Die Lüftung erfolgt manuell durch das Öffnen von zwei bis drei großen Hallentoren. Die Be- und Entladung der LKW im Außenbereich ist vorzuziehen und befindet sich auch derzeit in Prüfung. Nach der TRGS 554 „Abgase von Dieselmotoren“ könnte man diesen Bereich als Abstellbereich ansehen, die besagt, dass eine Gefährdung nicht anzunehmen ist, wenn Fahrzeuge unmittelbar nach dem Starten herausfahren und sich bei Ein- und Ausfahrt keine Personen im Abstellbereich aufhalten. In dem Fall ist es jedoch so, dass dauerhaft in der Halle gearbeitet wird, so dass dieser Punkt nicht erfüllt ist. Es ist jedoch so, dass auch eine Belüftung ausreichend ist (was ja durch das Öffnen der Hallentore geschieht). Die Wirksamkeit der Lüftung ist jedoch nachzuweisen. Ist in dem Fall also tatsächlich eine Messung durchzuführen, welche die Effektivität der Lüftung nachweist oder kann man hier pauschal (lediglich 15 Fahrzeuge, kurze Exposition) davon ausgehen, dass das Risiko ausreichend minimiert ist? Welche Maßnahme wäre in diesem Fall anzuraten, um die Effektivität der Belüftung zu beweisen?
Antwort:
Bei der hier beschriebenen Situation scheint es sich eher um eine Ladehalle oder Ladestelle gemäß TRGS 554 Anhang 1 Nr. 4 zu handeln, als um einen Abstellbereich (Nr.6).
Im Abstellbereich werden dieselbetriebene Fahrzeuge bis zu ihrer nächsten Verwendung lediglich geparkt. Die Situation in einer reinen Abstellhalle ist also nicht ohne weiteres auf die von Ihnen beschriebene Halle mit Arbeitsplätzen zu übertragen. Eine natürliche Lüftung über Hallentore reicht unter Umständen daher nicht aus. Entscheidende Faktoren sind hier neben der Art der Motoren auch die Hallengröße und die Anzahl der tatsächlich ein- und ausfahrende Fahrzeuge, Laufzeiten der Motoren, Witterungsverhältnisse, Fahr- und Rangierverhalten etc.
Von einer pauschalen Aussage zur Effektivität der natürlichen Belüftung über die Hallentore kann daher von dieser Stelle nur abgeraten werden.
Es wird angegeben, dass in unmittelbarer Nähe zu den Abladebereichen gearbeitet wird.
Damit ist grundsätzlich erst einmal von einer Gefährdung dieser Beschäftigten durch die Dieselmotoremissionen (DME) auszugehen.
DME sind krebserzeugende Gefahrstoffe. Bei einem Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen sind grundsätzlich Maßnahmen entsprechend § 10 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu treffen.
Wichtig ist hier vor allem das sog. Minimierungsgebot der GefStoffV (§ 7 Abs. 4 GefStoffV). Die Gefährdung der Beschäftigten durch die jeweiligen Gefahrstoffe ist hiernach so gering wie möglich zu halten.
Der vorgegebene Arbeitsplatzgrenzwert für DME ist zwingend einzuhalten. Die Einhaltung des AGW ist über Messungen oder andere geeignete Verfahren nachzuweisen und zu dokumentieren.
Selbst wenn die beschriebene Querlüftung ausreicht, um den AGW für DME einzuhalten, entbindet dies den Arbeitgeber nicht vom oben beschriebenen Minimierungsgebot der GefStoffV. Ziel des Arbeitsschutzes muss sein, die Exposition gegenüber Gefahrstoffen so weit wie möglich zu reduzieren, bzw. sogar ganz auszuschließen. Ziel ist nicht, allein den AGW einzuhalten.
Daher weist die TRGS 554 unter Nr. 3.1. Abs. 3 darauf hin, dass "auch bei Unterschreitung des AGW für DME die Exposition gegenüber anderen Gefahrstoffen, wie z. B. Kohlenmonoxid zu ermitteln ist. Weitergehende Maßnahmen gemäß dem Minimierungsgebot sind anzustreben".
Gemäß TRGS 554 Nr. 4 (1) ist bei der Rangfolge der Schutzmaßnahmen das STOP- Prinzip einzuhalten siehe hierzu TRGS 500).
Eine Substitution durch Verlagerung der Be- und Entladung im Außenbereich, wie von Ihnen beschrieben, wäre also eine geeignete Maßnahme zum Schutz der Beschäftigten.
Alternativ sind technische Maßnahmen, wie Abgasabsauganlagen oder technische Lüftung durchzuführen.
Das Lüften über Hallentore ist als organisatorische Maßnahme stark verhaltensabhängig und daher nachrangig anzuwenden.