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Wie ist der neue Staubgrenzwert von 1,25 mg/m³ auf Schweißtätigkeiten anzuwenden? Oder gilt hier die TRGS 528?

KomNet Dialog 21264

Stand: 04.06.2014

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Zulässige Belastungen > Grenzwerte

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Frage:

Wie ist der neue Staubgrenzwert von 1,25 mg/m³ auf Schweißtätigkeiten anzuwenden? Oder gilt hier die TRGS 528?

Antwort:

Grundsätzlich gilt die Gefahrstoffverordnung -GefstoffV-. Konkretisiert wird diese durch die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS). In der TRGS 528 "Schweißtechnische Arbeiten" wird auf die Arbeitsplatzgrenzwerte der TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" verwiesen. Siehe u. a. Punkt 4.7 (2)

(2) Schutzmaßnahmen sind nicht ausreichend, wenn Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) nicht eingehalten sind oder die Konzentration an A-Staub in der Luft am Arbeitsplatz größer drei mg/m³ ist.

Zwar wird in der TRGS 528 noch der alte Wert von 3 mg/m³ genannt, jedoch wird auch auf den AGW der TRGS 900 verwiesen. Da dieser geringer ist, ist dieser unserer Einschätzung nach einzuhalten.

Nach Punkt 2.4.2 "Vorgehen bei Überschreitung des Arbeitsplatzgrenzwertes für die alveolen-gängige Fraktion" ist es unter den dort beschriebenen Bedingungen möglich, dass für Tätigkeiten, bei denen der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für die alveolen-gängige Staubfraktion (A-Staubfraktion) von 1,25 mg/m³ nachweislich nicht eingehalten werden kann, übergangsweise bis zum 31.12.2018 für die Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen anstelle des AGW ein Beurteilungsmaßstab in Höhe des bisherigen A-Staub-AGW von 3,0 mg/m³ (Überschreitunggsfaktor 2 (II)) als Schichtmittelwert gilt.

Hinweis:
Auf die Informationen der BGHW möchten wir hinweisen.