Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Ist beim Einsatz von Absaugungen in der Nähe der Entstehungsstelle ein zusätzlicher Schutz durch das Tragen einer Schweißerschutzhaube mit Frischluftversorgung sinnvoll oder sogar verpflichtend?

KomNet Dialog 43356

Stand: 07.12.2020

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen > Technische Schutzmaßnahmen (5.)

Favorit

Frage:

Schweißarbeiten: Gibt es eine Aussage, die beschreibt, dass beim Einsatz von Absaugungen in der Nähe der Entstehungsstelle ein zusätzlicher Schutz durch das Tragen einer Schweißerschutzhaube mit Frischluftversorgung sinnvoll oder sogar verpflichtend ist. Gibt es eine Unterlage, wo für die Schweißerschutzhaube mit Frischluftversorgung sozusagen "Werbung" gemacht wird. In der DGUV-Information 209-077 ist hierzu nur ein Bild dargestellt. Klar ist natürlich, wenn der Grenzwert eingehalten wird, brauche ich nicht die PSA. Messungen oder geeignete anerkannte Verfahren können dies sicherstellen. Aber wo ist dies in der Praxis immer eindeutig sichergestellt?

Antwort:

Nein, eine solche Aussage gibt es nicht, denn das Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung bei Schweißarbeiten ist immer als letztes Mittel einzusetzen. Zuvor müssen alle anderen Schutzmaßnahmen ausgeschöpft sein.


In § 7 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) wird die Rangfolge zur Festlegung und Anwendung der Schutzmaßnahmen (nach dem STOP-Prinzip) verbindlich vorgegeben. Danach sind individuelle Schutzmaßnahmen nur in Betracht zu ziehen, sofern eine Gefährdung durch andere (u. a. technische und organisatorische) Maßnahmen nicht verhütet werden kann. Zu den individuellen Schutzmaßnahmen gehört auch die Bereitstellung und Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung.


Im Abschnitt 4.7 Absatz 1 der TRGS 528 „Schweißtechnische Arbeiten“ wird dieses Prinzip für die Tätigkeit des Schweißens konkretisiert. Danach ist den Beschäftigten nur Atemschutz bereitzustellen, wenn die in den Abschnitten 4.1 bis 4.6 aufgeführten Schutzmaßnahmen (u. a. Abschnitt 4.4 „Absaugung im Entstehungsbereich“) nicht ausreichend sind oder deren Umsetzung technisch nicht möglich ist.

Ergänzender Hinweis: Ausreichend sind nach Abschnitt 5.1 Absatz 1 der TRGS 528 die Schutzmaßnahmen, wenn die relevanten Grenzwerte eingehalten sind und darüber hinaus ein entsprechender Befund nach TRGS 402 getroffen werden kann.


„Werbung“ wird für „Schweißerschutzhauben mit Frischluftversorgung“ in § 7 Absatz 5 GefStoffV allerdings insoweit gemacht, dass belastende PSA keine Dauermaßnahme sein darf und deren Einsatz auf das unbedingt erforderliche Minimum zu beschränken ist. Nach Abschnitt 4.7 Absatz 5 der TRGS 528 ist nicht belastender Atemschutz (z. B. belüftete Schweißerhelme/-hauben mit Gebläse) bevorzugt auszuwählen und einzusetzen.