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Darf ein offener Keilriemenantrieb ohne Schutzverkleidung in einer Getreidemühle in einer Höhe von 2,80 m betrieben werden, wenn dieser Bereich nur bei Wartungsarbeiten betreten wird?

KomNet Dialog 44030

Stand: 23.10.2024

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel

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Frage:

Darf ein offener Keilriemenantrieb (ohne Schutzverkleidung) eines Aggregates im Mühlenbereich (kein ständiger Arbeitsplatz) einer Getreidemühle in einer Höhe von 2,80 m betrieben werden, wenn dieser Bereich bei Wartungsarbeiten nur über eine Leiter erreicht werden kann?

Antwort:

Regelungen zur Sicherheit von Arbeitsmitteln sind in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu finden.

Bei einem offenen Keilriemenantrieb besteht u. a. die Gefahr, dass Beschäftigte eingezogen werden.

Gemäß § 9 Abs.1 Nr. 8 (BetrSichV) hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch bewegliche Teile von Arbeitsmitteln getroffen werden; hierzu gehören auch Maßnahmen, die den unbeabsichtigten Zugang zum Gefahrenbereich von beweglichen Teilen von Arbeitsmitteln verhindern oder die bewegliche Teile vor dem Erreichen des Gefahrenbereichs stillsetzen.

Bei der Ermittlung der Schutzmaßnahmen haben technische Schutzmaßnahmen Vorrang vor organisatorischen, diese haben wiederum Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen.

Soweit Beschäftigte also den Gefahrenbereich des offenen Keilriemenantriebs erreichen können (wenn auch nur durch Benutzung einer Leiter), sind durch den Arbeitgeber im Rahmen der nach BetrSichV zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung (§ 3 BetrSichV), ausreichende Schutzmaßnahmen festzulegen, die die genannten Anforderungen erfüllen.

Beispielhaft wären eine Abdeckung des Gefahrenbereichs oder ein sicheres Stillsetzen des Keilriemenantriebs vor Betreten des Gefahrenbereichs zu nennen.