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Im Betrieb sollen Gasleitungen verlegt werden, ist es erlaubt die Gasleitungen an Kranbahnen anzubringen?

KomNet Dialog 43625

Stand: 27.01.2022

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Leitungen unter innerem Überdruck

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Frage:

Im Betrieb sollen Gasleitungen verlegt werden, ist es erlaubt die Gasleitungen an Kranbahnen anzubringen? Wo finde ich eine entsprechende Rechtsgrundlage dafür?

Antwort:

Sowohl Rohrleitungsanlagen unter innerem Überdruck für Gase, die zu den sogenannten Druckanlagen und somit zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören, als auch Krane sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Bei der Verwendung von Arbeitsmitteln müssen Arbeitgeber die Bestimmungen der BetrSichV einhalten, um damit die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Beschäftigten zu gewährleisten.


Ein ausdrückliches Verbot der Anbringung von Gasleitungen an einer Kranbahn ist weder in der BetrSichV noch in den zugehörigen Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) enthalten. Allerdings erhält der Arbeitgeber für die durchzuführende Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV sowohl im Verordnungstext als auch in den TRBS viele Anhaltspunkte zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei einer solchen Fragestellung.


So muss der Arbeitgeber unter anderem auch solche Gefährdungen berücksichtigen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln von diesen selbst ausgehen. Eine solche Gefährdung könnte im gegebenen Fall durch die Beschädigung der Gasleitung durch die nicht geführte hängende Last beim Kranbetrieb auftreten.

 

Nach § 5 BetrSichV müssen Arbeitsmittel zudem den gegebenen Einsatzbedingungen und den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sein. Dies könnte beispielsweise bedeuten, dass das Arbeitsmittel „Gasleitung“ gegen ein Touchieren mit der Kranlast besonders geschützt werden muss. Ferner hat der Arbeitgeber nach § 6 BetrSichV generell dafür zu sorgen, dass erforderliche Sicherheits- und Schutzabstände eingehalten werden.


Darüber hinaus gehört zu den weiteren Schutzmaßnahmen nach § 9 BetrSichV der Schutz gegen Gefährdungen durch bewegliche Teile von Arbeitsmitteln und die allgemeine Anforderung, Leitungen so zu verlegen, dass Gefährdungen vermieden werden.


Die TRBS 3146 regelt unter Nummer 4.8.1, dass ortsfeste Druckanlagen für Gase so zu betreiben sind, dass Beschäftigte und andere Personen nicht gefährdet werden. Dabei sind Gefahrenbereiche zu beachten sowie Sicherheits- und Schutzabstände einzuhalten.


Die TRBS 2141 regelt unter Nummer 4.3.5, dass Druckanlagen bzw. deren Anlagenteile so aufgestellt werden müssen, dass keine Belastungen auftreten, die bei der Auslegung und Fertigung nicht berücksichtigt wurden. Diesbezüglich müsste beispielsweise auch betrachtet werden, ob die Kranbahn im Kranbetrieb dynamische Kräfte (Bewegung, Vibration) auf die Gasleitung überträgt, die zu Undichtigkeiten führen könnten.