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KomNet-Wissensdatenbank

Dürfen Jugendliche in einem ausgewiesenen Lärmbereich arbeiten?

KomNet Dialog 22152

Stand: 24.10.2014

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Lärm > Sonstige Fragen zu Lärm

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Frage:

Wenn nach LärmVibrationsArbSchV in einem Betrieb der obere Auslösewert von 85 dB(A) überschritten ist und die Betriebsstätte zum Lärmbereich erklärt und entsprechend gekennzeichnet wurde, dürfen Jugendliche (Minderjährige) nach JArbSchG § 22, Absatz 1, Nr. 5 in diesem Bereich arbeiten, wenn dies nicht nach JArbSchG § 22, Absatz 2, Nr. 1 notwendig ist? Als Beispiel seien hier Aushilfen, 400€-Kräfte, jugendliche Teilzeitangestellte usw. angeführt, also Mitarbeiter, die keine Ausbildung in dem Betrieb machen. Ist JArbSchG § 22, Absatz 2 also eine "und"- oder als eine "oder"-Aufzählung zu verstehen, d.h. muß ein Minderjähriger Auszubildender sein UND der Schutz durch Aufsicht gewährleistet sein oder reicht z.B. auch der Schutz durch Aufsicht, wenn kein Ausbildungsverhältnis besteht.

Antwort:

Laut § 22 (1) Nr.5 des Jugendarbeitsschutzgesetzes - JArbSchG - dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind.

Die Ausnahmetatbestände des § 22 (2) beziehen sich nur auf Tätigkeiten, die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich sind.

Somit dürfen minderjährige Aushilfen, minderjährige 400 €-Kräfte und jugendliche Teilzeitangestellte, die keine Ausbildung im Sinne des § 22 JArbSchG machen, im Lärmbereich nicht beschäftigt werden.