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In welcher Anzahl dürfen die Ersthelfer der Kunden bzw. von Fremdbetrieben nach schriftlicher Einwilligung auf die eigene Ersthelfer-Quote angerechnet werden?

KomNet Dialog 43093

Stand: 18.03.2020

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Ersthelfer / Betriebssanitäter

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Frage:

Beim Einsatz von Mitarbeitern (z.B. Reinigungsfirma) in verschiedenen Objekten darf auf die Ersthelfer vom Kunden bzw. von Fremdbetrieb zurück gegriffen werden. In welcher Anzahl dürfen diese Ersthelfer nach schriftlicher Einwilligung auf die eigene Ersthelfer-Quote angerechnet werden?

Antwort:

Weder im staatlichen noch im berufsgenossenschaftlichen Regelwerk gibt es Festlegungen, in welcher Anzahl Ersthelfer von fremden Betrieben angerechnet werden können. Dies ist individuell, nach Absprache/Koordination zwischen den beteiligten Firmen in der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Diese Absprache und Koordination kann durch keine feste Regel ersetzt werden, da die Tätigkeiten, die möglichen Gefährdungen und die Anzahl der anwesenden Beschäftigten immer im Einzelfall zu betrachten sind.


Folgende Rechtsquellen zu Ersthelfern sind relevant:


§ 26 Abs.1 (Zahl und Ausbildung der Ersthelfer) der DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention lautet:

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:

  1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,
  2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
  3.           in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,
  4.           in sonstigen Betrieben 10 %,
  5.           in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe,
  6.           in Hochschulen 10 % der Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Sozial­gesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).

Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit dem Unfall­versicherungsträger unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Ret­tungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.       


In der DGUV-Regel 100-001 wird dies bezüglich Ersthelfern aus fremden Betrieben konkretisiert und erläutert. Dort steht unter Nr. 4.8.1:

Ersthelfer aus fremden Unternehmen

Da nicht festgelegt ist, dass die im Unternehmen beschäftigten Versicherten die Ersthelfer stellen müssen, kann diese Aufgabe auch anderen anwesenden Personen übertragen werden. Werden mehrere Unternehmer in einer Betriebsstätte oder auf Baustellen tätig, können sie sich wegen des Einsatzes der Ersthelfer absprechen. Wird in einem Fremdbetrieb gearbeitet, kann in Absprache mit diesem auf die Erste-Hilfe-Organisation dieses Betriebes zurückgegriffen werden. 


Im § 10 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz –ArbSchG- (Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen) steht: 

Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. ...


Nach § 8 ArbSchG und § 6 DGUV Vorschrift 1 sind die Arbeitgeber verpflichtet bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten, wenn Beschäftigte mehrerer Unternehmen an einem Arbeitsplatz tätig werden.