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Spricht etwas gegen die Kombination von Brandschutzhelfer und Evakuierungshelfer in einer Person?
KomNet Dialog 30258
Stand: 18.04.2023
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Brandschutzbeauftragte / Evakuierungsbeauftragte
Frage:
Spricht etwas gegen die Kombination von Brandschutzhelfer und Evakuierungshelfer in einer Person?
Antwort:
Unter § 10 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) wird gefordert, dass der Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen hat, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen.
Und weiter hat der Arbeitgeber diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten stehen und den bestehenden besonderen Gefahren entsprechen.
Arbeitsschutzrechtlich muss der Arbeitgeber die nötigen Maßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich ermitteln und festlegen.
Die betriebliche Brandbekämpfung und Evakuierung ist eine notwendige Komponente zum Schutz Beschäftigter am Arbeitsplatz. Analog zur Ersten Hilfe sind nach § 10 Abs. 2 ArbSchG auch für den Brandfall/Evakuierungsfall Personen in ausreichender Anzahl zur Brandbekämpfung/Evakuierung zu benennen und zu unterweisen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung müssen den betrieblichen Verhältnissen angemessen sein. Bei den Festlegungen der Aufgaben ist der Einzelfall bezüglich Situation, betrieblicher Tätigkeit, Möglichkeiten zur Inanspruchnahme öffentlicher Dienste zu betrachten.
Aus der Vorschrift ergibt sich zunächst kein Interessenkonflikt; insbesondere dann nicht, wenn die Anzahl der Brandschutzhelfer und Evakuierungshelfer großzügig ausgelegt wurde. Wurde allerdings die Zahl der Brandschutzhelfer zu gering bemessen, so dass im Erste-Hilfe Fall dieser Brandschutzhelfer oder ein anderer nicht verfügbar ist, so liegt ein Organisationsverschulden des Verantwortlichen vor. Dies ist aber letzlich betriebsspezifisch zu bewerten. Hierbei sollten die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt zur Rate gezogen werden.
Hinweis:
Gemäß § 15 ArbSchG "Pflichten der Beschäftigten" und § 15 DGUV Vorschrift 1 "Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten" sind die Beschäftigten verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben (alle) Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.