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Muss die Bestellung sowie die Aus- und Fortbildung von Ersthelferinnen und Ersthelfern dokumentiert werden?

KomNet Dialog 13717

Stand: 14.06.2018

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gesundheitsschutz > Erste Hilfe

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Frage:

In der Fachpresse ist zu lesen, dass die Ersthelfer-Bestellung sowie deren Aus- und Fortbildung dokumentiert werden muss. Diese Dokumentationspflicht bezieht sich aus meiner Sicht auf den Arbeitgeber. Meine Fragen dazu: 1. auf welche rechtliche Grundlage bezieht sich diese Dokumentationspflicht? (ggf. Anwednung des § 6 ArbSchG?) 2. Reicht die aktuelle Fortbildungsbescheinigung als Dokumentation aus oder sind sämtliche Bescheinigungen vorzuhalten?

Antwort:

Für die Bestellung von Ersthelfern sind sowohl das Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG als auch das Vorschriften- und Regelwerk der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) relevant.


Das Arbeitsschutzgesetz fordert, dass der Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen hat, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind.

Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. (§ 10 Arbeitsschutzgesetz)


Die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Grundanforderung muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln und festlegen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die vom Arbeitgeber festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung sind entsprechend § 6 Arbeitsschutzgesetz zu dokumentieren.


In die Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber das Vorschriften- und Regelwerk der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung einbeziehen.

Welche Maßnahmen der Ersten Hilfe erforderlich sind, wird im Dritten Abschnitt "Erste Hilfe" der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" (hier insbesondere § 26 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer) sowie in dem entsprechenden Abschnitt der DGUV Regel 100-001 festgelegt. Unter Abschnitt 4.8 der DGUV 100-001 sind Regelungen zur Zahl und Ausbildung der Ersthelfer getroffen.


Darüber hinaus werden in der DGUV Information 204-022 "Erste Hilfe im Betrieb" unter Ziffer 6 Ersthelfer und Ersthelferinnen weitergehende Erläuterungen gegeben.


Sowohl im Rahmen seiner Dokumentationspflicht der Gefährdungsbeurteilung, aber auch als Nachweis, dass der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Bestellung einer ausreichenden Zahl von Ersthelfern und der Pflicht zu deren Aus- und Fortbildung nachkommt, sind entsprechende schriftliche Nachweise erforderlich.


Die aktuelle Fortbildungsbescheinigung ist dabei als ein Teil der schriftlichen Dokumentation anzusehen.


Bei der Klärung der Frage, wie umfänglich die grundsätzlich erforderliche schriftliche Dokumentation zur Ersten Hilfe geführt wird, sollte sich der Arbeitgeber von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt beraten und unterstützen lassen.

Auf die entsprechenden Aufgaben gemäß DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit"  Anhang 3 - Gewährleistung der Beauftragtenorganisation - weisen wir hin.


Die von der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen in der Rubrik "Erste Hilfe im Betrieb" gegebenen Informationen dienen auch der Erläuterung der v.g. arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften- und Regelwerke und sollten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und bei der Ersthelfer-Bestellung sowie deren Aus- und Fortbildung genutzt werden.