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Muss der verantwortliche Verleiher sich schriftlich bestätigen lassen, dass im Rahmen der Arbeitsplatzbegehung schriftlich festgehaltene Maßnahmen umgesetzt wurden?

KomNet Dialog 42491

Stand: 20.01.2020

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitnehmerüberlassung, Fremdfirmeneinsatz

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Frage:

Das regelmäßige Durchführen von Arbeitsplatzbegehungen in der Zeitarbeit wirft immer wieder die Frage der rechtlichen Absicherung auf. Im Rahmen der Arbeitsplatzbegehung werden Maßnahmen schriftlich festgehalten und dem Entleiher mitgeteilt. Muss der verantwortliche Verleiher sich schriftlich bestätigen lassen, dass diese oder vergleichbare Maßnahmen umgesetzt wurden? Verlasse ich mich als bevollmächtigter auf die mündliche Zusage des Kunden?

Antwort:

Im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag werden in der Arbeitsschutzvereinbarung die auftragsbezogenen Aspekte von Sicherheit und Gesundheit geregelt. Hierzu gehören auch die Vereinbarungen zu den Arbeitsplatzbesichtigungen. Die Arbeitsplatzbesichtigungen dienen der Wirksamkeitskontrolle der festgelegten und mit dem Entleiher abgestimmten Arbeitsschutzmaßnahmen. Die Besichtigungsintervalle richten sich auch nach den Gefährdungen.

Die Dokumentation der Gefährdungen und der vereinbarten Maßnahmen erfolgt in der Gefährdungsbeurteilung. Für eine arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung in der Zeitarbeit ist in erster Linie der Arbeitgeber im Einsatzbetrieb (Entleiher) verantwortlich. 

Da im Fall von Zeitarbeit Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig werden, ist auch § 8 Arbeitsschutzgesetz/ArbSchG zu beachten, der die Zusammenarbeit der Arbeitgeber (hier des Entleihunternehmens und des Zeitarbeitsunternehmens) regelt.

Wird bei nachfolgenden Arbeitsplatzbesichtigungen festgestellt, dass die festgelegten Maßnahmen nicht umgesetzt wurden und somit kein sicherer und gesundheitsgerechter Einsatz der Zeitarbeitnehmer gewährleistet ist, muss der Verleiher den Einsatz beenden. Nur in Fällen, in denen Arbeitsplatzbesichtigungen nicht möglich sind, z.B. bei Einsätzen auf Fernbaustellen, übernimmt der Entleiher die Arbeitsplatzbesichtigung. Die Ergebnisse dokumentiert er und übermittelt sie an den Verleiher.

Auf die Arbeitsplatzbesichtigungen zur Kontrolle der Umsetzung und Wirksamkeit der festgelegten Maßnahmen und ihre Dokumentation in der Gefährdungsbeurteilung darf nicht verzichtet werden. Somit ist eine mündliche Zusage der Umsetzung der Maßnahmen des Entleihers nicht ausreichend.