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Wo gibt es Hinweise oder Informationen über die regelmäßige Fortbildung (Zeitabstände) von Brandschutzhelfern?
KomNet Dialog 22181
Stand: 25.09.2024
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Brandschutzbeauftragte / Evakuierungsbeauftragte
Frage:
Wo gibt es Hinweise oder Informationen über die regelmäßige Fortbildung (Zeitabstände) von Brandschutzhelfern?
Antwort:
Unter § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) wird gefordert, dass der Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen hat, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Und weiter hat der Arbeitgeber diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten stehen und den bestehenden besonderen Gefahren entsprechen.
Arbeitsschutzrechtlich muss der Arbeitgeber die nötigen Maßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich ermitteln und festlegen.
Die betriebliche Brandbekämpfung und Evakuierung ist eine notwendige Komponente zum Schutz Beschäftigter am Arbeitsplatz. Analog zur Ersten Hilfe sind nach § 10 Abs. 2 ArbSchG auch für den Brandfall / Evakuierungsfall Personen in ausreichender Anzahl zur Brandbekämpfung / Evakuierung zu benennen und zu unterweisen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung müssen den betrieblichen Verhältnissen angemessen sein. Bei den Festlegungen der Aufgaben ist der Einzelfall bezüglich Situation, betrieblicher Tätigkeit, Möglichkeiten zur Inanspruchnahme öffentlicher Dienste zu betrachten. Hierbei sollten die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt zur Rate gezogen werden.
In der ASR A 2.2 "Maßnahmen gegen Brände" Punkt 7.2 ist u. a. folgendes nachzulesen:
"(4) Die Brandschutzhelfer sind im Hinblick auf ihre Aufgaben fachkundig zu unter-weisen. Zum Unterweisungsinhalt gehören neben den Grundzügen des vorbeugenden Brandschutzes Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation, die Funkti-ons- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, die Gefahren durch Brände so-wie über das Verhalten im Brandfall.
(5) Praktische Übungen (Löschübungen) im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen gehören zur fachkundigen Unterweisung der Brandschutzhelfer. Es wird empfohlen, die Unterweisung mit Übung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen."
Hinweis:
Auf die DGUV Information 205-023 "Brandschutzhelfer - Ausbildung und Befähigung" möchten wir hinweisen.