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Wer darf UV-Licht-Geräte prüfen?

KomNet Dialog 13864

Stand: 07.06.2016

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfende Personen und Institutionen

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Frage:

UV-Licht-Geräte zur Materialprüfung: Wer darf (z.B. als Sachkundiger bzw. befähigte Person) o.g. Geräte (UV-Wellenlänge 200 bis 400 Nanometer) gemäß Betriebssicherheitsverordnung regelmäßig prüfen (z.B. auf Strahlungsintensität, ...)?

Antwort:

Nach § 3 der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung - OStrV) hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass Messungen und Berechnungen nach dem Stand der Technik fachkundig geplant und durchgeführt werden. Dazu müssen Messverfahren und -geräte sowie eventuell erforderliche Berechnungsverfahren dem Stand der Technik entsprechen.


Nach § 5 OStrV hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung, die Messungen und die Berechnungen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.


Fachkundige Personen sind nach derzeitigem Kenntnisstand Personen, die einen Lehrgang zur Erlangung der Fachkunde im Strahlenschutz für die Gefährdungsbeurteilung von künstlich erzeugter (optischer) Strahlung erfolgreich absolviert haben. Bislang gibt es nur wenige im v. g. Sinne fachkundige Personen. Auch sind die Qualifikationsanforderungen noch nicht endgültig festgelegt.