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Darf in einer größeren Werkstatt eine zentrale Gasversorgung mit 2 Flaschen Argon 82 % / CO2 18 % stehend im Raum betrieben werden?

KomNet Dialog 43877

Stand: 22.01.2024

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Leitungen unter innerem Überdruck

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Frage:

Darf in einer größeren Werkstatt eine Zentrale Gasversorgung mit 2 Flaschen Argon 82% /CO2 18 % stehend im Raum betrieben werden? Wenn ja, welche Sicherheitsvorschriften greifen hier? Und wie sieht es mit dem Sicherheitsventil in der Rohrleitung hinter der Druckminderer Versorgung aus? Darf diese im Raum abblasen? Darf die Sicherheitsabblasung mit Rohrleitung ca. 3 m nach draußen geführt werden?

Antwort:

In der TRGS 745 „Ortsbewegliche Druckgasbehälter - Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren“ werden in Kapitel 4.4 „Aufstellung von ortsbeweglichen Druckgasbehältern“ die Maßnahmen und Anforderung zum Aufstellen und Bereithalten/ Entleeren in Räumen festgelegt.

Je nach Gebrauch der Gasflaschen werden diese nicht nur verwendet, sondern auch gelagert.

Im Anwendungsbereich der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ wird die Lagerung wie folgt definiert:

„die Bereitstellung zur Beförderung, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt; ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 2 Absatz 6 GefStoffV)“

Für die Lagerung von Gasen unter Druck ist der Abschnitt 10 der TRGS 510 zu beachten.


In der TRBS 2141 „Gefährdungen durch Dampf und Druck“ werden im Abschnitt 6.1.4 unter anderem die möglichen Gefährdungen bei der Ableitung aus Sicherheitsventilen genannt. Daraufhin müssen unter Zuhilfenahme der folgenden Abschnitte in Abschnitt 6 geeignete Schutzmaßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden.

Für die Ableitung des Gasgemisches ist im Anhang der TRBS 21241 ein Schema zur Beurteilung des gefahrlosen Ableitens von Gefahrstoffen nach Gefährlichkeitsmerkmal.


Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich die entsprechenden Maßnahmen zu ermitteln und festzulegen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen.


Hinweis:

Auf das berufsgenossenschaftliche Regelwerk der DGUV möchten wir hinweisen.

Dort wird beispielsweise in der DGUV Information 209-011 „Gasschweißen“ der praktische Umgang mit Druckgasflaschen für Schweißanwendungen beleuchtet.