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Können Pflegemitarbeitende im Krankenhaus als Arbeitskleidung einen langärmeligen Kasack tragen?

KomNet Dialog 44019

Stand: 26.09.2024

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.14.7)

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Frage:

Pflegemitarbeitende im Krankenhaus haben den Wunsch als Arbeitskleidung einen langärmeligen Kasack anstelle eines kurzärmeligen Kasacks tragen. Ist dies aus Sicht des Arbeitsschutzes unbedenklich und vereinbar?

Antwort:

Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundene Gefährdung zu ermitteln und zu bewerten (§ 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 4 Biostoffverordnung (BioStoffV).

Aus der Gefährdungsbeurteilung hat er abzuleiten, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Hierzu gehört auch die Auswahl und der Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung (PSA). 

Die Auswahl der Arbeits-, Schutz- oder Berufskleidung ist u. a. abhängig von der Art der Pflege (ambulant oder stationär) und dem Grad der Pflegebedürftigkeit bzw. dem Krankheitsbild des Pflegebedürftigen. Bei der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt / der Betriebsärztin unterstützen lassen.

Konkretisiert werden die Anforderungen der BioStoffV durch die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA), hier insbesondere die TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege".

Auf die Seite "Bekleidung" der BGW möchten wir an dieser Stelle besonders hinweisen.

Hier ist u.a. Folgendes nachzulesen:

"(...)

Dresscode Pflege

Kleidung, Schuhe, Schmuck: Was Pflegende im Dienst tragen, ist nicht einfach Geschmackssache. Egal ob es ein einheitlicher Dienst-Look sein soll oder nicht: Hygienische Gesichtspunkte müssen beachtet werden - und wegen ungeeignetem Schuhwerk stolpern sollte auch niemand.


Normale Arbeitskleidung

Normale Arbeitskleidung muss wasch- und desinfizierbar sein und ist gemäß den Vorgaben der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH) aus Baumwoll- oder Baumwollmischgewebe in hellen Farben - und kurzärmelig.

(...)"


Entsprechend der Empfehlung der DGKH "Kleidung und Schutzausrüstung für Pflegeberufe aus hygienischer Sicht" heißt es:

"Die Sektion ‚Hygiene in der ambulanten und stationären Krankenpflege’, eine Arbeitsgruppe der DGKH, erarbeitet Vorgaben für die praktische Umsetzung von Hygiene in verschiedenen Krankenhaus- und Pflegeeinrichtungen. Häufig besteht Unsicherheit, wann welche Kleidung bei der Arbeit zu tragen ist, ob Bekleidungsvorschriften stationärer Einrichtungen auch auf ambulante Einheiten übertragbar sind, und ob es sich dabei z.B. um Arbeits-, Berufs- oder Schutzkleidung handelt. Analog gilt für die Auswahl von Handschuhen, dass der Anwender sich nur bei sachgerechter Beratung für die unterschiedlichen Tätigkeiten den jeweils richtigen Handschuh anziehen kann. Auf den Folgeseiten stellt die Sektion den aktualisierten Berufskleidungsplan/Handschuhplan für Krankenhaus- und Pflegeeinrichtungen im Gesundheitsdienst vor. Die tabellarische Zuordnung sollte jedem Nutzer erlauben, in komprimierter Form die für ihn wichtigen Angaben zu erhalten. Die Sektion versteht die Angaben als Mindeststandard für die Umsetzung im beruflichen Alltag."

In der nachfolgenden Tabelle 1a. "Kleidung und Schutzausrüstung für Pflegeberufe – Begriffe und Mindestanforderungen." wird Folgendes - hinsichtlich Ihrer Fragestellung - ausgeführt:

"Arbeitskleidung

(Synonym: Dienstkleidung, Berufskleidung)

(Kurzarm-Kleid, Kurzarm-Kasack + Hose)

– Soll vom Arbeitgeber gestellt werden

– Die Arbeitskleidung muss ggf. die Privatkleidung vollständig bedecken


Private Arbeitskleidung

(z.B. Kurzarm-T-Shirt und Baumwollhose)

– In Arbeitsbereichen ohne besondere Hygieneanforderungen entsprechend der Gefährdungsanalyse

– Nur in der Einrichtung zu tragen

– Bei Gefahr von Kontamination, Schutzkleidung vom Arbeitgeber


Überjacke ggf. Sweat-Shirt

(Langarm)

– Außerhalb des Patientenzimmers, keinesfalls bei Pflegeverrichtungen und Reinigungsarbeit tragen 


Bereichskleidung

(z.B. Kurzarm-Kasack und Hose)

– In definierten Bereichen, z.B. OP-/Funktionsbereichen

– Bereichskleidung ist hier Arbeitskleidung, die Anforderungen können je nach Bereich unterschiedlich sein


Dienstschuhe"


Zudem werden in der genannten Tabelle die folgenden rechtlichen Grundlagen aufgeführt:

"– Bundesgesundheitsblatt 28. (1985) 185-186

KRINKO-Anforderung der Krankenhaushygiene und des Arbeitsschutzes an die Hygienebekleidung und persönliche Schutzausrüstung

Vorgaben der Berufsgenossenschaften

TRBA 250 (u.a. arbeitsrechtliche Vorgaben)"


Auf den Fachbereich Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege der DGUV möchten wir hinweisen, insbesondere auf das Sachgebiet Gesundheitsdienst.

Die Seite "Pflege: Sichere Seiten" der BGW mit den Unterseiten "Gefährdungsbeurteilung in der Pflege" enthalten ebenso Informationen.

Unter Abschnitt 3 "Grund- und Behandlungspflege" der DGUV Information 207-019 "Gesundheitsdienst" sind zudem Informationen zu finden.