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Untersteht die Rechtsform "Körperschaft des öffentlichen Rechts" der "allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht" ?

KomNet Dialog 30840

Stand: 12.12.2017

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Sonstige Fragen betriebliches Arbeitsschutzsystem

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Frage:

Als gesetzlicher Krankenversicherer sind wir in der Rechtsform eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Unterstehen wir damit der "allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht"? Hintergrund der Frage ist § 193 Abs. 7 SGB VII, der "Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterstehen, verpflichtet, eine Kopie der Unfallanzeige an die für Arbeitsschutz zuständige Behörde zu schicken". Wenn wir also diese Pflicht hätten - wäre die zuständige Behörde dann von uns über Arbeitsunfälle in dieser Form zu informieren?

Antwort:

Ja, Sie unterstehen der "Allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht". Die Grundlage hierfür ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).

Das ArbSchG dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen und findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch in der ausschließlichen Wirtschaftszone Anwendung.

Nach § 2 Absatz 3 sind Arbeitgeber im Sinne des ArbSchG natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen.

Nach Absatz 2 sind Beschäftigte im Sinne des ArbSchG:

1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
4. Beamtinnen und Beamte,
5. Richterinnen und Richter,
6. Soldatinnen und Soldaten,
7. die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.

Die Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer finden Sie auf der Seite der LASI.